Tag: ‘Steuererklärung’
Steuertipps für Angestellte im Jahr 2019
Wer die neuesten Steuerspartipps kennt, profitiert von einigen wichtigen Steuervorteilen. Durch Steuertipps für Angestellte können Verbraucher bares Geld sparen.
Durch Steuertipps für Angestellte werden selbst Laien in die Lage versetzt, von Sparmöglichkeiten bei der Steuererklärung zu profitieren. Niemand muss selbst Steuerprofi sein, um bei der Erklärung ans Finanzamt das bestmögliche rauszuholen. Außerdem zeigen aktuelle Tipps, wie Sie im Alltag weniger Steuern an den Staat entrichten müssen.
Dieser Beitrag wird Ihnen dabei helfen bereits während des Jahres Steuern zu sparen.
Zudem kann er Ihnen als Leitfaden dabei helfen bei der Steuererklärung alles richtig auszufüllen und am Ende einen finanziellen Vorteil zu erlangen. Wir zeigen Ihnen zusätzlich wie sie beim Finanzamt richtig nachfragen, falls etwas im Bescheid nicht nach den eigenen Wünschen beurteilt wurde.
Was sind berufliche Ausgaben bei der Steuererklärung?
Arbeitnehmer können einige berufliche Ausgaben bei der Steuererklärung absetzen. Dazu gehören vor allem Werbungskosten. Diese mindern die Steuerlast bei den Einkünften. Werbungskosten sind Ausgaben, die aufgrund der Ausübung der Arbeit entstehen. Das Finanzamt setzt für Angestellte einen Pauschalbetrag in Höhe von 1.000 Euro an. Diese können ohne die Vorlage von Belegen bei der Steuererklärung angesetzt werden.
…
Unter ALLCON Lohnsteuerhilfeverein e.V. können sie den gesamten Artikel lesen.
Alle Informationen rund um den Verein und Berthold Schadek finden Sie auf der „Der Verein“ Seite.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
ALLCON Lohnsteuerhilfe e.V.
Herr Berthold Schadek
Annastraße 4
83646 Bad Tölz
Deutschland
fon ..: +49 800 25526638
web ..: http://allcon-steuern.de
email : info@allcon-steuern.de
„Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.“
Pressekontakt:
ALLCON Lohnsteuerhilfe e.V.
Herr Berthold Schadek
Annastraße 4
83646 Bad Tölz
fon ..: +49 800 25526638
web ..: http://allcon-steuern.de
email : info@allcon-steuern.de
Steuerklassen einfach erklärt!
Mit dem Beginn der Berufstätigkeit erfolgt bei nichtselbstständigen Arbeitnehmern die Einstufung in eine Steuerklasse. Hier erfahren Sie wer in welche Steuerklasse gehört.
Ehepartner können die Steuerklasse wählen. Alle anderen Arbeitnehmer werden abhängig von ihrem Familienstand und dem Status der Berufstätigkeit in eine Steuerklasse eingestuft. Wenn sich die persönlichen Lebensumstände ändern, kann dies einen Wechsel der Steuerklasse nach sich ziehen.
Der Nutzen der Steuerklassen
In Deutschland wird die Lohnsteuer direkt vom Einkommen abgezogen. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, und zwar unabhängig von ihrem Status. So führt der Arbeitgeber sowohl für Lohn- als auch für Gehaltsempfänger die Steuer an das zuständige Finanzamt ab.
Die Höhe der Steuer berechnet sich nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen. Mit steigendem Einkommen steigt auch der Steuersatz an. Für kleine Einkommen liegt dieser bei 12 Prozent. Der Spitzensteuersatz liegt bei 42 Prozent. (Stand:2019). Dieser ist nicht zu verwechseln mit der noch etwas höheren Reichensteuer.
Jeder Steuerpflichtige hat einen Grundfreibetrag. Für diesen Betrag müssen keine Steuern entrichtet werden. Dies gilt auch für Freiberufler und Selbstständige, die ihre Einkommenssteuer selbst an das Finanzamt überweisen. Der Grundfreibetrag liegt bei 9.168 Euro im Jahre 2019 und wird 2020 auf 9.408 Euro erhöht.
Für Einkommen unter dem Grundfreibetrag fallen keinerlei Steuern an.
In den Steuerklassen ist dieser Freibetrag bereits eingearbeitet. So wird von einem Einkommen, das unter diesen Beträgen liegt, keine Lohnsteuer abgezogen.
Somit haben die Steuerklassen das Ziel, einen realistischen Abzug der Steuern gemäß der Lohnsteuertabellen sicherzustellen.
Grundtabelle und Splittingtabelle
Alle unverheirateten Arbeitnehmer werden nach der Grundtabelle besteuert. In dieser Tabelle ist der Grundfreibetrag, der jedem Arbeitnehmer zusteht, eingearbeitet. Verheiratete können nicht nur spezielle Steuerklassen wählen, sondern sie profitieren auch von einer gesonderten Besteuerung.
Hier wird die Splittlingtabelle zugrunde gelegt. Das Gesamteinkommen des Ehepaares wird geteilt. Somit wird angenommen, dass jeder der Ehepartner die Hälfte des Einkommens verdient hat. Da der Steuersatz bei einem niedrigen Einkommen sinkt, ergibt sich in der Gesamtbesteuerung der Ehepaare ein Vorteil.
Einen Überblick über die verschiedenen Steuerklassen, finden Sie im original Artikel „Steuerklassen einfach erklärt!“
Weitere spannende Beiträge rund um das Thema „Steuern“ finden Sie unter allcon-steuern.de
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
ALLCON Lohnsteuerhilfe e.V.
Herr Berthold Schadek
Annastraße 4
83646 Bad Tölz
Deutschland
fon ..: +49 800 25526638
web ..: http://allcon-steuern.de
email : info@allcon-steuern.de
Pressekontakt:
ALLCON Lohnsteuerhilfe e.V.
Herr Berthold Schadek
Annastraße 4
83646 Bad Tölz
fon ..: +49 800 25526638
web ..: http://allcon-steuern.de
email : info@allcon-steuern.de
Belege für die Steuererklärung: Was wird gebraucht?
In diesem Beitrag gehen wir von der ALLCON Lohnsteuerhilfe e.V. darauf ein, welche Belege für die Einkommensteuer benötigt werden.
Pünktlich zum Jahresende quillt der Ordner für Kassenbeläge, Verträge, Versicherungen und Quittungen, Handwerkerrechnungen und Zinserträge in den meisten Haushalten über. Die Aufbewahrung der Belege für die Steuerklärung bei Arbeitnehmer beträgt in der Regel vier Jahre. Viele Lohnsteuerhilfen und Steuerberater empfehlen hingegen zehn. Die Problematik der schwindenden Übersicht ist so jedoch praktisch vorprogrammiert.
Einige Belege für die Steuererklärung liegen dem Finanzamt bereits vor. Im Regelfall wird die Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber und die Rentenbezugsmitteilung direkt durch die Rentenkasse ans Finanzamt überstellt. Die Bescheinigung der Krankenversicherung geht der Behörde durch die Krankenkasse zu. Riester- oder Rürup Renten werden ebenfalls vom Versicherer überstellt.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass diese Dokumente nicht vom Arbeitnehmer eingereicht und der Steuererklärung angehängt werden müssen.
Gesetzlich vorgeschriebene Belege zur Steuererklärung
Als Beleg wird jeder Nachweis zu getätigten Zahlungen und erhaltenen Geldern gewertet. Alles, was für das Finanzamt relevant ist, unterliegt der Aufbewahrungspflicht und muss direkt, optional oder nach Aufforderung zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.
Zu den vorgeschriebenen Belegen für das Finanzamt gehören Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen, Unterhaltsbezüge und -verpflichtungen. Dazu kommen Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, Zinsen und im Ausland erwirtschaftete Steuern oder Steuerlasten.
Ebenso müssen Spendenquittungen, Dokumente über Lohnersatzleistungen und Nachweise über eine eventuelle Behinderung ohne explizite Aufforderung eingereicht werden. Fehlen die Belege in der Steuererklärung, kann keine Berechnung vorgenommen werden und die Steuerlast wird geschätzt. Meist zu Ungunsten des Arbeitnehmers.
Die Ermittlung der Steuerlast auf Basis von Vergleichswerten stellt den Steuerzahler in der Regel schlechter. Eine authentische, auf Fakten und Tatsachen beruhende Steuererklärung erzielt meist eine niedrigere Steuerlast. In Einzelfällen können Finanzämter auch ursprünglich optionale Belege einfordern, was im Regelfall nur bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben erfolgt.
Wer zum Beispiel ein heimisches Arbeitszimmer abrechnet, kann zur Vorlage der Grundrisse aufgefordert werden. Wird ein privates Fahrzeug auch für den Beruf genutzt, kann die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs erfolgen.
Optionale Belege, die man zugunsten der Steuerersparnis einreichen sollte
Wer Steuern sparen und eine Rückerstattung erhalten möchte, sollte alle Nachweise über außergewöhnliche Belastungen oder einen beruflich bedingten Umzug erbringen. Ebenso wirkt sich die doppelte Haushaltsführung positiv auf die Steuer aus. Bei der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers können die vollständigen und plausiblen Belege für eine Erhöhung der Rückerstattung sorgen.
Diese Dokumente werden vom Finanzamt nicht eingefordert, sondern müssen entsprechend der Angaben in den Werbungskosten und Sonderausgaben zur Verfügung gestellt werden.
Sobald eine besondere Belastung steuerlich geltend gemacht wird, ist der Steuerpflichtige zur Bereitstellung der Nachweise verpflichtet. Es gibt eine ganze Bandbreite an Möglichkeiten für eine Senkung der Steuern. Die wenigsten Privatpersonen kennen alle abschreibungs- und anrechnungsfähigen Anschaffungen und Ausgaben.
Wer zum Beispiel mehr Sonderausgaben als 1.000 EUR pro Jahr tätigt, sollte sich nicht mit der automatisch angerechneten Pauschale abfinden. Hier kann die Aufzählung unter Nachweis der Belege eine deutliche Ersparnis nach sich ziehen.
Wenn Sie mehr zu den Aufbewahrungsfristen erfahren wollen können Sie hier den gesamten Artikel lesen.
Weitere interessante Artikel rund um das Theme „Steuer“ finden sie in unserem Blog.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
ALLCON Lohnsteuerhilfe e.V.
Herr Berthold Schadek
Annastraße 4
83646 Bad Tölz
Deutschland
fon ..: +49 800 25526638
web ..: http://allcon-steuern.de
email : info@allcon-steuern.de
Pressekontakt:
ALLCON Lohnsteuerhilfe e.V.
Herr Berthold Schadek
Annastraße 4
83646 Bad Tölz
fon ..: +49 800 25526638
web ..: http://allcon-steuern.de
email : info@allcon-steuern.de