Tag: ‘Sicherstellung’

Die (Haus-)Durchsuchung ist eine Option der Staatsanwaltschaft zur Beschaffung von Beweismitteln oder zur Ergreifung eines Beschuldigten. Sie ist teilweise mit existenzbedrohenden Folgen verbunden.

Nicht selten führt die Durchsuchung selbst zu keinen strafrechtlich relevanten Ergebnissen. Die von der Untersuchung Betroffenen liefern den ausführenden Polizeibeamten oder der Staatsanwaltschaft jedoch durch ihr Verhalten während der Durchsuchung Ansatzpunkte für neue Straftaten: Insbesondere die Beleidigung der Polizeibeamten oder Widerstandshandlungen.

Zur Vermeidung derartiger Fehler sollten die Betroffenen einige Grundregeln dringend beachten:

1. Bewahren Sie bei einer Durchsuchung Ruhe und handeln Sie überlegt

Die wahrscheinlich wichtigste Grundregel ist es, keinen Widerstand während der Durchsuchung zu leisten und auch keinen der anwesenden Beamten zu beleidigen. Die Durchführung der Durchsuchung kann in der Regel durch den Betroffenen selbst vor Ort nicht verhindert werden, es sei denn, Sie geben freiwillig die gesuchten Beweismittel heraus oder lotsen die Beamten zu den gesuchten Gegenständen.

2. Richterlicher Beschluss oder Gefahr in Verzug

Lassen Sie sich zu Beginn der Durchsuchung den Durchsuchungsbeschluss für die Durchsuchung vorlegen und kopieren diesen oder fertigen ein Foto davon, falls Sie keine Abschrift ausgehändigt bekommen. Sofern ein richterlicher Beschluss nicht vorgelegt werden kann, lassen Sie sich die Gründe für die Annahme der „Gefahr im Verzug“ darlegen. Der Durchsuchungsbeschluss enthält wichtige Informationen darüber, in welcher Sache die Staatsanwaltschaft ermittelt und welche Beweise gesucht werden. So können bereits erste Eindrücke darüber gewonnen werden, welcher Straftatverdacht besteht.

3. Keine Aussage machen

Genauso wichtig wie die Regel Nr. 1 ist diese: Machen Sie um Himmels Willen keine Aussagen zur Sache, insbesondere nicht mit einem Smalltalk oder einem informatorischen Gespräch mit den Polizeibeamten. Dieser häufig unterschätzte Punkt birgt eine erhebliche Gefahr und ist für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens häufig richtungsweisend. Geben Sie daher nur die Daten zu Ihrer Person an, aber verweigern Sie darüber hinaus die Antworten zur persönlichen Situation und zum Sachverhalt.

4. Kooperation mit dem Beamten

Wie bereits ausgeführt, ist es wichtig, während der Hausdurchsuchung einen kühlen Kopf zu bewahren. Insbesondere sollte nicht versucht werden, die die Durchsuchung ausführenden Beamten körperlich anzugehen oder Beweismittel verschwinden zu lassen. Die Vernichtung von Beweismitteln begründet häufig den Verdacht der Verdunklungsgefahr und stellt damit einen Haftgrund für die Anordnung der Untersuchungshaft dar. Eine gemäßigte und überdachte Kooperation mit den Beamten, mit dem Ziel einer möglichst schnellen Beendigung der Durchsuchung stellt in der Regel ein gutes Mittelmaß dar.

5. Kein Einverständnis erklären – der Sicherstellung widersprechen

Sofern die Beamten Gegenstände und Unterlagen mitnehmen, werden die Betroffenen in der Regel gefragt, ob damit Einverständnis besteht. Zwar können Sie die Beamten nicht von der Mitnahme aufhalten, aber durch einen Widerspruch kann die Überprüfung der dann erforderlichen Beschlagnahme durch den Ermittlungsrichter erreicht werden, was im späteren Prozess durch den Strafverteidiger problematisiert werden kann. Stellen Sie darüber hinaus sicher, dass sämtliche Sachen der Beschlagnahme bei der Durchsuchung protokollarisch festgehalten werden und dass Ihnen – wenn möglich – Kopien überlassen werden. Weiterhin haben Betroffene das Recht, dass die beschlagnahmten Unterlagen versiegelt werden. Darauf sollte bestanden werden. Sofern die Beamten dies verweigern, sollte zumindest sichergestellt werden, dass im Protokoll über die Durchsuchung ein entsprechender Hinweis erfolgt, dass eine Versiegelung verlangt wurde.

6. Notfallnummer anrufen

Für den Fall einer gerade stattfindenden Durchsuchung ist die Rechtsanwaltskanzlei Reissner, Ernst & Kollegen in der Regel telefonisch rund um die Uhr im 7/24-Strafverteidiger-Notdienst 0160 96382541 erreichbar.

Rufen Sie gleich zu Beginn der Hausdurchsuchung an und lassen sich rechtlich beraten und vertreten. Nach § 137 StPO steht einem Beschuldigten in jeder Lage der rechtliche Beistand eines Strafverteidigers zu. Häufig ist allein die Anwesenheit eines Strafverteidigers bei der Hausdurchsuchung ausreichend, um eine geordnete Durchsuchung sicherzustellen und ein beiderseitiges über’s Ziel hinausschießen zu vermeiden.

Der Autor, Rechtsanwalt Udo Reissner, ist ein erfolgreicher, auch überregional aktiver Strafverteidiger.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
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Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
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