Tag: ‘Kaufvertrag’

Who’s Perfect

17. Mai 2023 um 13:05 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Vor einigen Tagen konnte man in den Wirtschaftsrubriken der Zeitungen sowie verschiedene Newslettern nachlesen, dass die Möbelhauskette Who’s Perfect einen Insolvenzantrag gestellt hat.

Es soll eine Sanierung in Eigenverwaltung durchgeführt werden. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.04.2023 wurde die vorläufige Eigenverwaltung bewilligt.

Rechtslage bei nicht ausgeführten Bestellungen

Bei Kunden, deren Bestellung noch nicht ausgeführt ist, führt dies zur Verunsicherung. Was passiert mit ihren Aufträgen? Soweit der Kaufpreis bereits gezahlt wurde, gibt es schlechte Nachrichten. Es handelt sich dann um sogenannte Insolvenzforderungen. Diese können lediglich noch zur Tabelle des Insolvenzgerichts angemeldet werden. In einem normalen Insolvenzverfahren erwartet den Gläubiger lediglich noch eine Quote von wenigen Prozent. Die erwirtschafteten Gelder dienen in erster Linie auch dazu, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. In einer Eigenverwaltung wird üblicherweise einen Insolvenzplan angestrebt, in dem eine höhere Quote angeboten wird. Inwiefern dies möglich sein wird, müssen die Insolvenzberater des Möbelhauses entscheiden. Die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens bzw. Eigenverwaltungsverfahrens dürfte auch erst zu Anfang Juli erfolgen.

Bei Kunden, die lediglich einen Teil des Kaufpreises gezahlt haben, handelt es sich um sogenannte beidseitig nicht erfüllte Verträge. Der Insolvenzverwalter bzw. für den Fall, dass auch bei dem Insolvenzverfahren die Eigenverwaltung angeordnet bleibt, das Unternehmen selbst, hat hier gemäß § 103 Insolvenzordnung ein Wahlrecht, das in den Wochen nach Eröffnung des Verfahrens bis zum sogenannten Prüfungstermin ausüben kann. Erst wenn die Erfüllung abgelehnt ist, wird die Anzahlung ebenfalls eine Insolvenzforderung mit der geringen Quotenaussicht. Möglicherweise kann man auch verhandeln, dass die Anzahlung noch einmal geleistet und der Vertrag erfüllt wird.

Dasselbe gilt sinngemäß für Verträge, in denen der Kunde noch gar nichts gezahlt hat. In diesen Fällen können sich die Kunden dann aber darüber freuen, dass sie keinerlei Anzahlung verloren haben.

Bei neuen Verträgen braucht der Eigenverwalter zwar nicht zustimmen, da sie zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Man sollte aber besser nicht in Vorkasse gehen und darauf achten, dass der Liefertermin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt.

Who’s Perfect und Finanzierung

Soweit ein bereits geleisteter Kaufpreis über eine Bank finanziert wurde, sollte geprüft werden, inwiefern ein Widerruf nach den Vorschriften über die Verbraucherdarlehensverträge möglich ist. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Widerrufsbelehrungen bei Vertragsschluss sind hoch und haben es in den letzten Jahren ermöglicht, dass viele Verbraucherdarlehensverträge vorzeitig beendet werden konnten. Inwiefern dies im Einzelnen möglich ist, müsste anhand des einzelnen Vertrages überprüft werden. Es gibt aber eine gewisse Tendenz der Rechtsprechung, die Messlatte inzwischen weniger hoch zu legen. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof am 15.02.2023, IV ZR 353/21 eine Entscheidung im Bereich des Versicherungsrechtes getroffen, die zu Gunsten der Versicherung ausgefallen ist. Geringfügige Beratungsfehler wurden dort nicht als schädlich angesehen.

Dasselbe gilt natürlich sinngemäß für die Insolvenzverfahren anderer Unternehmen. Im Moment liest man ansonsten viel über Einzelhändler wie Kaufhof, Görtz usw. Bei diesen ist es erfreulicherweise ja oft so, dass man als Verbraucher die Ware an der Kasse bezahlt und nicht in Vorleistung getreten ist.

Haben Sie Fragen als Kunde eines insolventen Unternehmens? Vereinbaren Sie gerne einen Termin in meinem Büro. Auch wenn sie nicht in Wuppertal oder der Nähe wohnen, ist eine Beratung per E-Mail, telefonisch oder Videokonferenz möglich.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Kanzlei Scheibeler
Frau Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Deutschland

fon ..: 0202 76988091
fax ..: 0202 76988092
web ..: http://www.kanzlei-scheibeler.de
email : kanzlei@kanzlei-scheibeler.de

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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Nur Maklerleistung führt zu Maklerlohn

30. März 2023 um 13:03 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Bei fast jedem Immobilienkaufvertrag und oft auch bei dem Abschluss von Mietverträgen werden Makler beauftragt. Im Nachhinein kommt es manchmal zu Streit, ob der Maklerlohn zu zahlen ist.

Manche/r meint, der Makler oder die Maklerin hätte kaum etwas getan und könne kein Geld verlangen. Muss man seinen Makler auch bei fehlender Maklerleistung bezahlen?

Die Antwort lautet wie so oft bei uns Juristen: Es kommt darauf an. Neben dem Abschluss eines wirksamen Maklervertrages stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass eine sogenannte wesentliche Maklerleistung gegeben sein muss. Der Makler schuldet einen Arbeitserfolg, nicht einen Erfolg schlechthin. Seine Maklertätigkeit muss zum Kaufvertragsschluss geführt haben. Dies wird unabhängig hiervon gefordert, ob Gegenstand des Vertrages lediglich der Nachweis einer Abschlussmöglichkeit ist oder die Vermittlung eines Kaufvertrages. Im ersten Fall schuldet der Makler lediglich die Benennung des möglichen vertragswilligen Vertragspartners und des Objektes. Im zweiten Fall muss er bewusst und aktiv auf die Willensbildung der Vertragspartner einwirken und so den Kaufvertrag oder Mietvertrag zustande bringen.

Selbst wenn dem Kunden die Immobilie bekannt war, kann die Mitteilung von vertragsrelevanten Umständen eine Maklerleistung sein, die eine Provision auslöst. Dies kann in der Antwort auf Nachfragen zu einer Grundschuld, einem Erbbaurecht und einer notwendigen Zustimmung durch das Betreuungsgericht im Hinblick auf die Erklärung des Verkäufers gegeben sein. So hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 29.03.2021, 18 U 18/20 entschieden.

Auch eine Innenbesichtigung des Objektes stellt regelmäßig eine wesentliche Maklerleistung dar (Landgericht Berlin vom 09.12.2011, 19 O 284/11). Dies umso mehr, wenn Informationen über die grundbuchrechtliche Belastung des Grundstückes, die ideelle Teilung, die bauliche Substanz und die Notwendigkeit einer gemeinsamen Nutzung des Wasseranschlusses mit dem Nachbarn gegeben wurden.

Fragen Sie sich, ob eine wesentliche Maklerleistung vorliegt, sodass ein Vergütungsanspruch gegeben ist? Vereinbaren Sie gern einen Termin zur Beratung in meinem Büro, wahlweise persönlich, schriftlich, telefonisch oder per Videokonferenz.

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