Tag: ‘Gebäudereinigung’
Tarifkompromiss zwischen Bundesinnungsverbands des Gebäudereiniger-Handwerks und IG BAU
Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks hat sich am 10.06.2022 einstimmig für den Tarifkompromiss vom 02.06.22 mit der Gewerkschaft IG BAU ausgesprochen und begrüßt diese Entscheidung.
Die Große Tarifkommission des Bundesinnungsverbands des Gebäudereiniger-Handwerks hat sich am 10.06.2022 einstimmig für den Tarifkompromiss vom 2. Juni 2022 mit der Gewerkschaft IG BAU ausgesprochen. Die digital abgehaltene Sitzung verlief somit positiv und die Arbeitgeber stimmten dem Kompromiss zu.
Wenn die Gewerkschaft in der kommenden Woche ein ebenso positives Votum abgibt, steigen die Löhne in Deutschlands beschäftigungsstärkstem Handwerk in allen neun Lohngruppen zum 1. Oktober 2022. Die zweite Erhöhungs-Stufe greift zum 1. Januar 2024. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit von insgesamt 27 Monaten und endet zum 31. Dezember 2024.
Der allgemeinverbindliche Branchenmindestlohn gilt für zwei Lohngruppen und schützt so die Beschäftigten in der Gebäudereinigung. Dies ist ein großer Schritt für mehr Fairness am Arbeitsmarkt.
Ab dem 1. Oktober 2022 steigen die Löhne in der ersten Lohngruppe von 11,55 Euro auf 13 Euro (plus 12,55 Prozent) und zum 1.1.2024 auf 13,50 Euro (3,85 Prozent). In der ersten Lohngruppe arbeiten mit Abstand die meisten Beschäftigten. Die sechste Lohngruppe, die für Fachkräfte sowie für die Glas- und Fassadenreinigung gilt, steigt von derzeit 14,81 Euro auf 16,20 Euro (9,39 Prozent) und später auf 16,70 Euro (3,09 Prozent). Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich bis Laufzeitende je nach Lehrjahr auf 900, 1035 und 1200 Euro.
Die beiden Tarifvertragsparteien haben sich bereits geeinigt und das letzte Hindernis ist nun die Zustimmung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sobald diese erfolgt ist, tritt der neue Tarifvertrag am 1. Oktober 2022 in Kraft.
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Neue Coronatest-Verordnung erschwert Arbeit für Gebäudereinigungsunternehmen
Während die Testpflicht für Beschäftigte weiterhin bestehen bleibt, werden kostenfreie Coronatests abgeschafft. Dies hat Auswirkungen auf die Gebäudereinigungsunternehmen.
Ab dem 30. Juni 2022 gelten in Deutschland neue Regeln in Bezug auf das Coronavirus. Während die Testpflicht für Beschäftigte weiterhin bestehen bleibt, werden kostenfreie Coronatests abgeschafft. Dies hat Auswirkungen auf die Gebäudereinigung, da diese Dienstleistung oft in den genannten Bereichen angeboten wird. Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks warnt nun vor den möglichen Folgen der Neuregelung und kritisiert das Bundesgesundheitsministerium für das verheerende Signal, welches mit dieser Entscheidung gesendet wird.
Es gibt immer mehr Unternehmen, die Schwierigkeiten haben, die notwendigen Tests für ihre Mitarbeiter durchzuführen. Dies liegt daran, dass externe Reinigungskräfte nicht in den Testmöglichkeiten aufgeführt sind. Betriebe sollten sich jedoch keine Sorgen machen, da es mittlerweile zahlreiche Testmöglichkeiten gibt, die auch für externe Reinigungskräfte geeignet sind.
Der BIV hat sich an Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach gewandt und um bessere Arbeitsbedingungen für die deutsche Handwerksbranche gebeten. Laut Bundesinnungsmeister Thomas Dietrich ist es angesichts der steigenden Inzidenzen und der immer lauter werdenden Mahnungen vor einer neuerlichen Welle mit Omikron-Subtyp BA.5 sachlich völlig unverständlich, gerade der Reinigungsbranche die Arbeit zu erschweren.
Der Bundesinnungsmeister sieht in der aktuellen Entscheidung der Bundesregierung ein verheerendes politisches Signal. Die Pflegekräfte, Ärzte und die Reinigungskräfte, die in Kliniken, OP-Sälen und Altenheimen arbeiten, spielen nach wie vor eine extrem wichtige Rolle. Allerdings werden sie von der Bundesregierung als „Beschäftigte zweiter Klasse“ angesehen. Dies ist laut dem Bundesinnungsmeister sehr schade, da man gehofft hatte, dass die Pandemie hier zu einem Umdenken führt.
Der BIV verlangt, dass die Liste der Personengruppen für kostenlose Coronatests erweitert wird und auch externe Personen integriert werden, die in den Einrichtungen arbeiten. „In der Praxis macht es keinen Unterschied, ob Reinigungskräfte bei einer Einrichtung unmittelbar oder bei einem Dritten angestellt sind“, sagte Dietrich.
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