Tag: ‘Datenschutz’

Mustervorlagen sind im Datenschutz eine unschätzbare Ressource für Unternehmen, die ihren Datenschutz verbessern und DSGVO-konform handeln möchten.

In der heutigen digitalen Ära, in der persönliche Informationen einen immensen Wert haben, ist der Schutz von sensiblen Daten von entscheidender Bedeutung. Unternehmen stehen vor der Herausforderung, die Datenschutzanforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erfüllen und gleichzeitig die Datensicherheit zu gewährleisten. Hier kommen Datenschutz-Mustervorlagen ins Spiel – eine effektive und zeitsparende Lösung, um diesen komplexen Anforderungen gerecht zu werden.

Warum Datenschutz-Mustervorlagen?

Die DSGVO hat die Spielregeln für den Datenschutz in Europa und darüber hinaus verändert. Unternehmen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass sie personenbezogene Daten rechtmäßig und transparent verarbeiten und schützen. Für viele Unternehmer kann dies jedoch ein verwirrender und zeitaufwändiger Prozess sein. Datenschutz-Mustervorlagen bieten hier eine wertvolle Unterstützung.

Diese Mustervorlagen wurden von Datenschutzexperten sorgfältig erstellt und helfen Unternehmen dabei, die DSGVO-Anforderungen zu verstehen und umzusetzen. Sie bieten klare und präzise Texte, die an die individuellen Bedürfnisse und Strukturen eines Unternehmens angepasst werden können. Von Datenschutzrichtlinien über Einwilligungserklärungen bis hin zu Auftragsverarbeitungsverträgen – die Vorlagen decken eine Vielzahl von Bereichen ab und erleichtern die Erstellung der erforderlichen Dokumente erheblich.

Vorteile von Datenschutz-Mustervorlagen

Zeitersparnis: Die Erstellung von Datenschutzdokumenten kann kompliziert und zeitaufwändig sein. Datenschutz-Mustervorlagen ermöglichen es Unternehmen, diesen Prozess zu beschleunigen und Ressourcen einzusparen.

Rechtliche Konformität: Die Vorlagen sind auf die DSGVO abgestimmt und helfen Unternehmen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies verringert das Risiko von Bußgeldern und rechtlichen Konsequenzen erheblich.

Individuelle Anpassung: Jedes Unternehmen ist einzigartig, und Datenschutz-Mustervorlagen können an die spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten angepasst werden. Dies gewährleistet, dass die erstellten Dokumente präzise und relevant sind.

Datensicherheit stärken: Durch die korrekte Umsetzung der DSGVO schützen Unternehmen nicht nur ihre Kunden, sondern stärken auch ihr eigenes Ansehen als vertrauenswürdiger Akteur im digitalen Raum.

So verwenden Sie Datenschutz-Mustervorlagen

Auswahl: Wählen Sie die Vorlagen aus, die am besten zu den Bedürfnissen Ihres Unternehmens passen, z. B. Datenschutzerklärungen, Löschkonzepte oder Bestellungsurkunden.

Anpassung: Passen Sie die Vorlagen an Ihre Unternehmensdetails und -anforderungen an. Dies gewährleistet, dass die erstellten Dokumente relevant und präzise sind.

Implementierung: Implementieren Sie die erstellten Datenschutzdokumente in Ihre Unternehmenspraxis. Informieren Sie Ihr Team über die neuen Richtlinien und sorgen Sie für eine umfassende Umsetzung.

Unser Vorlagenpaket für Sie

Unser Paket wurde von Datenschutzexperten sorgfältig zusammengestellt und steht Ihnen sofort zum Download bereit. Sie sparen wertvolle Zeit und Ressourcen, indem Sie auf unsere praxiserprobten Vorlagen zurückgreifen.

Sichern Sie sich noch heute unser Datenschutz-Mustervorlagen-Paket und geben Sie Datenschutzbedenken keine Chance! Vertrauen Sie auf bewährte Vorlagen, um die Integrität Ihrer Daten zu gewährleisten und das Vertrauen Ihrer Kunden zu stärken.

Schützen Sie Ihr Unternehmen jetzt mit unserem Datenschutz-Mustervorlagen-Paket! Klicken Sie auf den Link unten, um Ihr Exemplar zu erwerben.

Aktuell noch befristet zum Angebotspreis!

Es enthält Vorlagen zu folgenden Bereichen:

Datenschutzerklärungen
Löschkonzept & Reaktionsplan
Verfahrensverzeichnis
Urkunde zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten

SICHERN SIE SICH JETZT IHR VORLAGEN-PAKET

Fazit

Datenschutz-Mustervorlagen sind eine unschätzbare Ressource für Unternehmen, die ihren Datenschutz verbessern und DSGVO-konform handeln möchten. Sie bieten eine effiziente Möglichkeit, komplexe Datenschutzanforderungen zu bewältigen und gleichzeitig die Datensicherheit zu stärken. Durch die Verwendung dieser Vorlagen können Unternehmen Zeit und Ressourcen sparen, während sie gleichzeitig ihr Vertrauen bei Kunden und Partnern festigen. Investieren Sie in den Datenschutz Ihres Unternehmens – mit Datenschutz-Mustervorlagen als Ihrem zuverlässigen Begleiter auf dem Weg zur DSGVO-Konformität und Datensicherheit.

Gerne unterstützt Sie das Bildungsinstitut Wirtschaft in Ihrer Umsetzung – kontaktieren Sie uns gern!

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Bildungsinstitut Wirtschaft
Herr Nicole Biermann-Wehmeyer
Up de Welle 17
46399 Bocholt
Deutschland

fon ..: 028712395078
web ..: http://www.bildungsinstitut-wirtschaft.de
email : info@bildungsinstitut-wirtschaft.de

Pressekontakt:

Bildungsinstitut Wirtschaft
Herr Nicole Biermann-Wehmeyer
Up de Welle 17
46399 Bocholt

fon ..: 028712395078
web ..: http://www.bildungsinstitut-wirtschaft.de
email : info@bildungsinstitut-wirtschaft.de

aus

Videoüberwachungsverbesserungsgesetz

5. April 2022 um 19:04 Uhr
Autor: PM-Ersteller

„Videoüberwachungsverbesserungsgesetz“ ist wohl einer dieser Begriffe, bei dem sich vermutlich jeder normale Mensch mindestens einmal verspricht.

Und dennoch ist die Bezeichnung wohl gut auf den Punkt gebracht.  

Bereits im März 2017 wurde besagtes Gesetz verabschiedet und bereits Anfang Mai desselben Jahres war es auch schon in Kraft gesetzt. Die Bundesregierung sah sich scheinbar in Folge der Terrorwelle in Europa zu einem neuen Gesetz gezwungen. Vor allem die Anschläge am 13.11.2015 in Paris zeigten auf, dass es wohl Lücken in der Sicherheit der Bürger gibt, als islamistisch motivierte Täter an gleich fünf verschiedenen Orten innerhalb von Paris und dazu noch dreimal in Vororten der Stadt zuschlugen.  

Etwa zehn Monate davor gab es bereits einen islamistischen Anschlag auf die Redaktion der Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“ in Paris.  

Ein weiteres Beispiel war der Terroranschlag im Sommer 2017 in London, bei dem drei islamistischen Terroristen einen Lieferwagen nutzten, um drei zivile Fußgänger zu überfahren, was jedoch nur der Anfang war. Im Anschluss erstachen sie fünf Menschen und verletzten 48 weitere Passanten.  

All diese furchtbaren Gräueltaten gaben mehr als genug Gründe, um mehr Sicherheit für europäische Bürger zu ermöglichen. Offiziell wurde die Neuerung mit den Anschlägen in Ansbach aus dem Jahre 2016, bei dem ein islamistischer Terrorist vor einem Weinlokal eine Rucksackbombe zündete. Doch wie genau sieht das daraus resultierende Gesetz aus? Was ist gleichgeblieben und was ist neu? 

Zusammenhang mit der DSGVO 

Wie der Name vermuten lässt, soll dem Terrorismus durch eine Erweiterung der Videoüberwachung entgegengewirkt werden. Da dies in die Privatsphäre der Bürger eingreift, ist ein datenschutzrechtliches Gesetz betroffen. Innerhalb der Europäischen Union bildet Richtlinie und Grundlage für sämtliche Fragen des Datenschutzes die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wie zum Beispiel Regelungen dazu, wer wann einen Datenschutzbeauftragten benötigt oder eine Datenschutzfolgeabschätzung durchführen muss. 

Heißt, das Videoüberwachungsverbesserungsgesetz muss in Einklang mit der DSGVO stehen. Allerdings regelt diese nicht wirklich viel im konkreten Umgang mit Videoüberwachung. In Art. 35 Abs. 3 der DSGVO wird die „systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche“ angesprochen, da hier eine Datenschutzfolgeabschätzung verlangt wird. Des Weiteren wird in der DSGVO angemerkt, dass eine Überwachung mit „optoelektronischen“ Vorrichtungen ebenfalls eine Datenschutzfolgenabschätzung erfordert.  

Viel wichtiger jedoch ist Art. 6 Abs. 1, denn dieser Artikel regelt die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die DSGVO ermöglicht jedoch, dass nationale Regelungen auf diesem Gebiet erlassen werden können und dürfen. Davon machte die Bundesregierung gebrauch. 

Was bleibt gleich?  

Die Änderungen betrafen das nationale Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dort wird die Videoüberwachung in § 6b BDSG geregelt. Zudem existiert nun auch der § 4 BDSG-neu, der Schnittstellen mit der alten gesetzlichen Regelung regelt.  

So ist der Aufbau des neuen § 6b im Kern wie zuvor. Beobachtung wird in Abs. 1 behandelt, Verwendung und Speicherung in Abs. 3 und die damit verbundenen Kennzeichnungs-, Löschungs- und Informationsvorgaben finden in den Absätzen 2, 4 und 5 Platz.  

Zudem ist die gesamte Norm nur auf Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen bezogen, während nicht-öffentlich-zugängliche in § 26 Abs. 1 des BDSG-neu und andernfalls weiter von Art. 6 Abs. 1 der DSGVO abgedeckt werden.  

Heißt, der Kern des alten Gesetzes blieb gleich, jedoch wurden einige Änderungen vorgenommen, das Gesetz stellt also eine Erweiterung dar. Somit wurde die Struktur des § 6b BDSG erhalten und lediglich „ergänzt“.  Aber welche Änderungen wurden denn vorgenommen? 

Neuerungen im Videoüberwachungsverbesserungsgesetz 
 
Öffentlich zugängliche großflächige Anlagen 

Nach § 6b BDSG zählen zu den öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen zum Beispiel Einkaufscenter oder auch Tiefgaragen, sogenannte „bauliche Anlagen“. Maßgebend ist dabei der Wille des Betreibers, der offenkundig beinhalten sollte, dass jedermann die Stätte betreten und nutzen kann.  

Da dieser Paragraf durch die Neuregelung erweitert wird, orientiert sich die räumliche Anwendung des neuen Gesetzes wohl an den Gesetzen der Bundesländer und definiert als bauliche Anlagen: „mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen“. Auch beim Begriff „Flächen“ wird sich an Landesregelungen orientiert, nämlich nach Versammlungsstätten. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs findet durch „Großflächigkeit“ statt. Denn hier wird nun vor allem darauf abgestellt, wie viele Menschen sich gleichzeitig auf der Fläche aufhalten dürfen. Der bisherige § 6b Abs. 1 gilt weiterhin für Wildkameras auf Wald und Wiesenflächen.  

Schienen-, Schiff- und Busverkehr 

Die Änderung erweiterte auch die Anwendung des § 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 auf „Einrichtungen“. Heißt, dass nicht nur die Bahn oder Schiffe von dem Paragrafen erfasst sind, also die eigentlichen Verkehrsmittel, sondern auch die dazugehörigen Einrichtungen wie Bahnhöfe oder auch Häfen etc.  

Dies soll mehr Sicherheit durch mehr Überblick über die Gesamtsituation ermöglichen.  

Schutz persönlicher Rechtsgüter 

Bei dem Überwachungsgesetz geht es darum, die Rechtsgüter der Sicherheit und der persönlichen Freiheit bestmöglich miteinander zu vereinen. Diese sollen für die Menschen geschützt werden, die in dicht besiedelten Regionen leben, sich beziehungsweise aufhalten.  

Die „Verbesserung“ oder „Erneuerung“ des Gesetzes findet insoweit statt, dass in die Abwägungsentscheidung zwischen den Interessen des Betreibers der Überwachungsanlagen und denen der betroffenen Bürger eingegriffen wird.  

Dem Rechtsgut Sicherheit kommt nun eine höhere Gewichtung zu als bisher, indem es nun zu einem „besonders wichtigem Interesse“ innerhalb des § 6b BDSG erklärt wurde. Dies betrifft nicht nur die Nutzung der Anlagen durch die Betreiber, sondern auch die Nutzung der Aufnahmen durch Sicherheitsbehörden wie Polizei oder Staatsanwaltschaft. Somit soll auch gerichtlich stärker zugunsten der Sicherheit entschieden werden, was nicht bedeutet, dass eine völlige Überwachung gewährleistet wird.  

Fazit 

Das neue Videoüberwachungsverbesserungsgesetz beinhaltet vor allem die Erweiterung der Anwendung von Überwachungseinrichtungen zugunsten des Rechtsgutes Sicherheit. Die zahlreichen terroristischen Angriffe innerhalb Europas haben dazu geführt, dass diesem Rechtsgut mehr Platz gegenüber der Freiheit, durch Anpassung des § 6b BDSG, eingeräumt werden musste. Doch genau das ist der Punkt. Dem ganzen wurde mehr Platz eingeräumt und nichts wurde in seinem Kern verändert.  

Diese Novellierung ist eine charmante Lösung, da lediglich eine Ausweitung, also eine Anpassung an die traumatisierenden Ereignisse stattfand. Es ist lediglich ein notwendiger Schritt, der gegangen werden musste und kein Versuch der Bundesregierung in Richtung totale Überwachung zu gehen. 

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Immerce GmbH
Herr Frank Münz
Kemptener Straße 9
87509 Immenstadt
Deutschland

fon ..: 08323 / 209 99 40
web ..: https://www.immerce-consulting.de
email : info@immerce.de

Pressekontakt:

Immerce GmbH
Herr Frank Münz
Kemptener Straße 9
87509 Immenstadt

fon ..: 08323 / 209 99 40
web ..: https://www.immerce-consulting.de
email : info@immerce.de

aus

Lehrgang Zertifizierter Datenschutz Beauftragter – Online Seminar

28. November 2020 um 14:11 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Datenschutz-Compliance – Datenschutz-Managementsystem & IT-Compliance

Kommende Termine:

09.-11.12.2020
24.-26.02.2021
17.-19.03.2021

Buchen Sie Ihr Seminar bequem und einfach online über unser Anmeldeformular.

Zielgruppe:

> Neu als Datenschutzbeauftragter in Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen
> Compliance- und Datenschutzbeauftragte,
> Führungskräfte und Mitarbeiter im Vertrieb und HR-Management

Ihr Nutzen:

Tag 1

> Datenschutz-Compliance: Das müssen Sie wissen
> Betrieblicher Datenschutzbeauftragter: Aufgaben, Pflichten und Rechte
> Datenschutz-Managementsystem: Auf was kommt es an?

Tag 2

> Datenschutz im Vertrieb – Neue Anforderungen an den Umgang mit Kundendaten
> Datenschutz im HR-Management: Umgang mit Mitarbeiterdaten

Tag 3

> IT-Compliance sicher umsetzen
> IT-Governance: Risikoanalyse zur Feststellung des IT-Schutzbedarfs
> Pflichten im Datenschutz: Schnittstellen zwischen Compliance, Informationssicherheit und Datenschutz aktiv steuern

Seminarprogramm Tag 1:

Datenschutz-Compliance: Das müssen Sie wissen

> Überblick zu EU-DSGVO und BDSG:
– „Data Protection by Design“ und „Data Protection by Default“
– Striktere Löschpflichten und Recht auf Vergessenwerden
– Neue Compliance-Meldepflichten: Organisation der Datenflüsse und Prozesse mit der Datenschutzrichtlinie
> Besonderheiten für Unternehmensgruppen/Konzerne
> Meldepflichten bei Datenschutz-Vorfällen
> Neue Zuständigkeiten der Datenschutz-Aufsichtsbehörden: Sanktionen und Bußgelder

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter: Aufgaben, Pflichten und Rechte

> Benennung, Stellung und Aufgaben im Überblick
> Wirksamkeit der Maßnahmen kontrollieren und überwachen
> Risikobeurteilung der mit den Verarbeitung verbundenen Risiken
> Mehr Akzeptanz schaffen: Überzeugende Kommunikation der Prüfungsergebnisse
> Erledigungsverfahren effizient einrichten: Maßnahmenverfolgung und Follow Up-Prozesse in der Praxis

Datenschutz-Managementsystem: Auf was kommt es an?

> Erweiterte Dokumentations- und Sorgfaltspflichten sicher erfüllen
> Risikobasierter Datenschutz:
– Durchführung eines prüfungssicheren Risk Assessments
– Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
> Anforderungen an die Datenübermittlung an Drittländer
> Datenschutzrechtliche Folgen des „Brexit“

Seminarprogramm Tag 2:

Datenschutz im Vertrieb – Neue Anforderungen an den Umgang mit Kundendaten

> Schnittstelle EU-DSGVO und Kundendaten im Vertrieb
> Einrichten eines Datenschutz-Management-Systems (DMS)
> Ermitteln von Risikoindikatoren
> Was gilt künftig für Datentransfers ins EWR-Ausland?
> Abgrenzung zwischen wettbewerbsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Einwilligung
> Was muss in die Datenschutzhinweise?
> Social Media und Cloud-Computing – wichtige Regelungen auf einen Blick
> Safe Harbor und EU-US Privacy Shield
> EU-Standardvertragsklauseln – Binding Corporate Rules gemäß Art. 47 DSGVO

Datenschutz im HR-Management: Umgang mit Mitarbeiterdaten

> Mindestanforderungen an die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten
> Beschäftigtendatenschutz nach Art. 88 DSGVO:
– Neue Erlaubnistatbestände – Was gilt für Betriebsvereinbarungen?
– Nutzung und Kontrolle von Kommunikationsmitteln, wie E-Mail, Internet & Co.
– Betriebliches Eingliederungsmanagement
> Sonderfall: Datenverarbeitung für Compliance-Zwecke

Seminarprogramm Tag 3:

IT-Compliance sicher umsetzen

> Diese „rote Linien“ müssen Sie kennen: Mindestanforderungen aus BAIT, VAIT, DIN EN ISO 2700x und BSI-Grundschutz prüfungsfest umsetzen
> Welche Risiken sind „wesentlich“? Begriffsabgrenzung zu § 25b KWG; § 26 ZAG und § 32VAG
> Auslagerung oder Fremdbezug? Richtige Bewertung von Software und IT-Dienstleistungen
> IT-Compliance im Überblick: Verzahnung von IT-Strategie, IT- Governance, Informationssicherheits- und Informationsrisikomanagement
> Prüfungsschwerpunkt IT-Compliance: IT-Strategie, IT-Umfeld und IT-Organisation im Fokus der neuen MaRisk, MaGO, KAMaRisk und BCBS 239

IT-Governance: Risikoanalyse zur Feststellung des IT-Schutzbedarfs

> Risikoanalyse im Informationsmanagement
> Durchführung der qualitativ verschärften IT-Risikoanalyse auf Basis einheitlicher Scoring-Kriterien:
– Einschätzung des Schutzbedarfs mit Blick auf Integrität,Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Authentizität
– Neue BaFin-Anforderungen an Cloud-Computing: Strategie, Risikoanalyse und Wesentlichkeitsbewertung
– Informationssicherheits-Management: Erstellung des Sollmaßnahmenkatalogs und Ableiten der risikoreduzierenden Maßnahmen

Pflichten im Datenschutz: Schnittstellen zwischen Compliance, Informationssicherheit und Datenschutz aktiv steuern

> Module eines wirksamen Datenschutzsystems: Schnittstellenmanagement zu
– Verarbeitungsverzeichnis Art. 30 EU-DSGVO
– Datenschutz-Folgenabschätzung Art. 35 EU-DSGVO
– Löschkonzept Art. 17 EU-DSGVO und DIN-Norm 66398
> Sicherer Umgang mit selbst entwickelten IT-Anwendungen, Zugriffsrechten, IT- Abnahmen sowie Veränderungen im IT-System
> Effiziente Kommunikation zu Auslagerungs-, Datenschutz-, Geldwäsche- und Informationssicherheits-Beauftragten
> Kontrollplan Compliance: Die wichtigsten Überwachungs- und Kontrollhandlungen
> Compliance-Anforderungen an Kontroll- und Reportingpflichten im IT-Bereich

Die inhaltlichen Details sowie unsere weiteren Zertifizierungslehrgänge finden Sie direkt hier.

Sie haben noch Fragen oder wünschen eine persönliche Beratung? Unser Service-Team steht Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung: 089/452 429 70 100.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

S&P Unternehmerforum GmbH
Herr Achim Schulz
Feringastraße 12 A
85774 Unterföhring
Deutschland

fon ..: 089 4524 2970 100
fax ..: 089 4524 2970 299
web ..: https://www.sp-unternehmerforum.de
email : as@sp-unternehmerforum.de

Vorsprung in der Praxis

Das S&P Unternehmerforum wurde 2007 gegründet und basiert auf einer Idee unserer mittelständischen Kunden:

Gemeinsam Lösungen erarbeiten
Ohne Umwege Chancen sichern
Erfahrungen austauschen

Das S&P Unternehmerforum bietet für Unternehmen aus dem Mittelstand und der Finanzwirtschaft zertifizierte Seminare und Inhouse-Trainings zu folgenden Fachbereichen an:

Strategie & Management, Planung & Entwicklung, Führung & Personalentwicklung,
Vertrieb & Marketing, Unternehmenssteuerung, Rating & Bankgespräch, Unternehmensbewertung & Nachfolge, Compliance & Beauftragtenwesen sowie Risikomanagement.

Pressekontakt:

S&P Unternehmerforum GmbH
Herr Achim Schulz
Feringastraße 12 A
85774 Unterföhring

fon ..: 089 4524 2970 100
web ..: https://www.sp-unternehmerforum.de
email : as@sp-unternehmerforum.de

aus