Tag: ‘Corona Arbeitsrecht’
Anwalt Arbeitsrecht: Wie in der Corona-Krise das Kurzarbeitergeld berechnet wird
Hier finden Sie Informationen über den Zweck, die wichtisten Voraussetzung der Inanspruchnahme, die Höhe, den Kreis der Berechtigten und die Nebenverdienstregeln des Kurzarbeitergeldes.
Wenn Corona Sie in die Kurzarbeit schickt, ergibt sich für Sie und viele ebenso Betroffene ein finanzieller Rattenschwanz, der im Wesentlichen mit der Frage zusammenhängt, wer in welcher Höhe nunmehr Lohnzahlungen leistet.
Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld dazu gedacht, (Massen)-Entlassungen in einer Krise zu verhindern. Das Arbeitsamt übernimmt in diesen Fällen nämlich einen Teil des Verdienstausfalls und erleichtert es den Arbeitgebern so, am Arbeitsverhältnis (ungekündigt) festzuhalten.
Befristete Maßnahme zur Verhinderung von Kündigungen
Um während der Corona-Krise die Wirtschaft zu stützen und Massenentlassungen zu verhindern, wurden die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes vom Gesetzgeber vorübergehend erleichtert. Diese Regeln gelten vorläufig bis zum Ende des Jahres 2020 und ermöglichen es den Unternehmen, den Betrieb für einen gewissen Zeitraum ganz einzustellen oder herunterzufahren – ohne Kündigungen aussprechen zu müssen. Das Arbeitsamt entlastet Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der Kurzarbeit dadurch, dass ein Teil der Gehaltseinbußen ersetzt werden.
Corona-Krise: So berechnet sich das Kurzarbeitergeld:
Kinderlose Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich 60 % des Verdienstausfalls, Arbeitnehmer mit Kindern 67 %. Wie viel das dann im Einzelfall ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die Arbeit reduziert wurde und in welcher Steuerklasse der Arbeitnehmer eingestuft ist. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nämlich nicht nach dem Brutto-, sondern nach dem (zuletzt ausbezahlten) Nettolohn.
Wird also beispielsweise ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu 50 % in Kurzarbeit geschickt, reduziert sich sein Bruttolohn ebenfalls um 50 %. Netto – also nach Abzug aller Steuern und Sozialabgaben – ergibt sich in der Regel ein etwas geringerer Prozentsatz der Reduzierung. Von diesem Netto-Verdienstausfall ersetzt ihm dann das Kurzarbeitergeld 60 %.
Schickt ein Unternehmen seinen Mitarbeiter für einige Zeit komplett nach Hause, wird dem Arbeitnehmer über das Kurzarbeitergeld der zuletzt bezahlte Nettolohn zu 60 % (bei kinderlosen) bzw. 67 % ersetzt.
Das Kurzarbeitergeld ist für den Arbeitnehmer weder steuer- noch sozialabgabenpflichtig, wohl aber für die Arbeitgeber. Dieser ist auch verantwortlich für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes beim Arbeitsamt.
Damit ein Unternehmen Kurzarbeitergeld aber überhaupt beantragen kann, müssen – nach der vorübergehenden Erleichterung – des Zugangs zum Kurzarbeitergeld – mindestens 10 % der Mitarbeiter von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Leistungen erhalten grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter, also auch Leiharbeiter; Minijobber haben hingegen keinen Anspruch.
Dauer: Maximal 12 Monate lang kann das Kurzarbeitergeld gezahlt werden
Nebenverdienst bei Kurzarbeitergeld
Ob und inwieweit die Einnahmen aus einem Nebenverdienst angerechnet werden, hängt davon ab, ob dieser bereits vor Beginn des Arbeitsausfalls bestand. Ein Hinzuverdienst aufgrund einer Nebentätigkeit, die erst nach Beginn des Arbeitsausfalls aufgenommen wurde, ist grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen. Schon vor Beginn des Arbeitsausfalls aufgenommene Nebentätigkeiten bleiben anrechnungsfrei.
Eine Ausnahme gilt nach der gesetzlichen Erleichterung zum Zugang zu Kurzarbeitergeld jedoch für eine Nebentätigkeit in einer als systemrelevant anerkannten Branche. Derartige Nebentätigkeiten – beispielsweise im Gesundheitssektor oder im Lebensmittelhandel – schmälern den Verdienst grundsätzlich nicht, solange das Gesamteinkommen dadurch nicht das ursprüngliche Einkommen übersteigt.
Fragen zu Erstattungsansprüchen und Entschädigung im Arbeitsrecht beantwortet Ihnen gerne die Corona-Informationsseiten der überregionalen Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg. Bleiben Sie gesund!
Fragen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zum Kurzarbeitergeld und Arbeitsrecht beantwortet Ihnen gerne die Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg. Bleiben Sie gesund!
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland
fon ..: 0821 9079797
fax ..: 0821 3433665
web ..: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.
Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.
Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.
Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.
Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.
Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/
Pressekontakt:
Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
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Corona und Arbeitsrecht – Die praktischen Tücken beim Kurzarbeitergeld
Die arbeitsrechtlichen Corona-Maßnahmen der Bundesregierung sind zwar hilfreich. Aber besonders für Arbeitnehmer bleibt der Weg zum Kurzarbeitergeld steinig.
Die Corona-Krise führt zu enormen Umwälzungen im Bereich des Kurzarbeitergeldes. Diese Geldleistung konnte bislang nur dann beantragt werden, wenn für ein Drittel der Arbeitnehmer keine Arbeit mehr vorhanden war. Rückwirkend zum 01.03.2020 gilt: Bereits bei einem Arbeitsausfall für 10 % der im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer kann Kurzarbeit beantragt werden!
Seit dem 16.03.2020 wird darüber hinaus der Arbeitgeberanteil zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung dem Arbeitgeber erstattet und zwar mindestens anteilig, unter Umständen sogar vollständig!
Auch wenn scheinbar kein Stein mehr auf dem anderen bleibt, die folgenden Grundsätze gelten noch immer:
– Kurzarbeitergeld kann von der Arbeitsagentur grundsätzlich nur für diejenigen Arbeitnehmer bezahlt werden, die in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, also nicht für sog. Minijobber (Einkommen bis zu 450,00 EUR im Monat) und auch nicht für Gesellschafter oder Geschäftsführer, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
– Kurzarbeitergeld wird von dem Kalendermonat an bezahlt, in dem die sog. „Anzeige über den Arbeitsausfall“ bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist, s. § 99 Abs. 2 SGB III. Arbeitgeber, die bereits im Monat März Kurzarbeit einführen mussten, müssen sich also sputen!
– Auch die Art und Weise, wie Kurzarbeit beantragt wird, ergibt sich nach wie vor aus § 99 Abs. 1 SGB III: Schriftliche oder elektronische Anzeige bei der Agentur für Arbeit mit Angaben zu den Gründen des Arbeitsausfalls, Einverständniserklärung des Arbeitnehmers bzw. Stellungnahme des Betriebsrats. Vordrucke für Antragstellung und Einverständniserklärung stellt das Arbeitsamt auch online zur Verfügung. Die Rücksendung erfolgt entweder postalisch oder (wegen der oben genannten Frist zu empfehlen!) per E-Mail, im Bereich der Arbeitsagentur Augsburg an die E-Mail-Adresse: Augsburg.031-OS@arbeitsagentur.de.
– Das Kurzarbeitergeld, das sich auf 60 % (bei kinderlosen) bzw. 67 % (bei unterhaltsberechtigtem Kind) des Nettolohnes beläuft (der Arbeitgeber kann freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher Regelung einen steuerpflichtigen Zuschuss leisten) muss vom Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn für die geleisteten Arbeitsstunden ausbezahlt und per Leistungsantrag (Frist: drei Monate nach Ablauf des Abrechnungsmonats!) von der Agentur für Arbeit „zurückgeholt“ werden.
– Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer zuerst Überstunden und Resturlaub aus 2019 vollständig abbauen, damit die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld bezahlt. Dass der Urlaub für das laufende Jahr bereits (vollständig) aufgebraucht ist, wird – Stand heute – allerdings nicht verlangt.
Bei Fragen rund um das Kurzarbeitergeld beraten wir Sie gerne. Anwalt Arbeitsrecht Augsburg: Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollgegen
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Bares und Wahres – Arbeitsrecht und Schadensersatz rund um die Corona-Pandemie
Das Corona-Virus namens SARS-COV-2 beschert uns derzeit Schlagzeilen und Gesprächsstoff. Hier ein kurzer Überblick über Erstattungsansprüche und Entschädigungen im Kampf gegen Corona-Infektionen.
1. Arbeitnehmer, die am Corona-Virus erkrankt sind, bekommen bis zur Dauer von sechs Wochen ihren Lohn von Arbeitgeber fortbezahlt, siehe § 3 EntgFG.
2. Gesunde Arbeitnehmer, die von einem behördlich verhängten Beschäftigungsverbot bzw. einer Quarantänemaßnahme betroffen sind, haben gemäß § 56 Abs. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) Anspruch auf eine Entschädigungsleistung des zuständigen Gesundheitsamtes. Für die Auszahlung ist der Arbeitgeber zuständig.
Achtung: Die Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach Verhängung des Beschäftigungsverbotes beantragt werden!
3. Arbeitnehmer, deren Kinder infolge einer seuchenbedingten Schließung von Kita oder Schule zuhause betreut werden müssen, sollten mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über (unbezahlten) Urlaub bzw. Home-Office treffen. Unter Umständen steht diesen Eltern auch ein Lohnanspruch zu, weil sie „vorübergehend verhindert“ sind, siehe § 616 BGB.
4. Selbstständige (Ärzte, Anwälte, usw.) deren Betrieb von einem behördlichen Beschäftigungsverbot bzw. einer Quarantänemaßnahme betroffen ist, haben einen Anspruch auf Entschädigung. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 4 IfSG (Infektionsschutzgesetz). Die Zahlung beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des Selbstständigen, das in dem Jahr vor der Quarantäne erzielt wurde. Außerdem kann Ersatz für die weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang beansprucht werden.
5. Betriebe, die Corona-bedingt keinen Nachschub an Produktionsmitteln mehr bekommen, können bei der zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen.
6. Dienstreisen dürfen Arbeitgeber nur dann anordnen, wenn für die betroffene Region, in die der Arbeitnehmer entsandt werden soll, keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in Berlin vorliegt. Das Auswärtige Amt ist erreichbar unter der Telefonnummer 030/18170.
7. Empfänger von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), die nicht genügend Geld haben, sich den empfohlenen „persönlichen, ausreichenden Vorrat an Lebensmitteln“ (siehe Zivilschutzkonzept der Bundesregierung für Not- und Seuchenfälle) anzulegen, haben leider grundsätzlich keinen zusätzlichen Leistungsanspruch auf Anschaffung eines sog. Notvorrates, siehe Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31.05.2017, Az.: S 11 AS 808/17.
Und, zu guter Letzt: Von Konsum von Wildtierfleisch, das auf chinesischen Märkten gehandelt wurde (wohl die Quelle des SARS-COV-2-Virus) ist generell abzuraten. Allerdings ist nicht anzunehmen, dass das Fleisch von Schildkröten, Schlangen und Pfauen in deutschen Restaurants überhaupt angeboten wird.
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