Tag: ‘Betreuungsrechtsreform’
Lob und Kritik am neuen Betreuungsrecht!
Die Rechtsexperten der bekannten Kester-Haeusler-Stiftung bewerten das neue Gesetz, das heute in 2. Lesung vom Bundesrat beschlossen wurde.
Leitgedanke des neuen Gesetzes ist die Verbesserung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen. So sollen Betreuer nur dann als Stellvertreter auftreten dürfen, soweit dies wirklich erforderlich ist, dabei soll der konkrete Unterstützungsbedarf in den Vordergrund gestellt und die betroffene Person selbst soll besser informiert und stärker eingebunden werden.
Die Rechtsexperten begrüßen daher ausdrücklich die im neuen Gesetz aufgenommene Berichtspflicht für Betreuer, die diese schon innerhalb der ersten drei Monate erfüllen müssen. Viele Betreute sind nach Verkündung des Betreuungsbeschlusses oftmals von ihren Betreuern nicht besucht worden. „Pflichtwidrigkeiten des Betreuers können mit dem neuen Gesetz besser erkannt und vor allem sanktioniert werden“, so Prof. Dr. Volker Thieler, Vorstandsvorsitzender der Kester-Haeusler-Stiftung, der auch die Einbeziehung der Angehörigen im Rahmen der Informationspflicht positiv bewertet, dagegen die großen Probleme des Betreuungsrechts nach wie vor nicht behoben sieht.
Im Zentrum der Kritik steht die Vergütung der Betreuer über Fallpauschalen, statt auf Stundenbasis, was das besondere Engagement von Betreuern in einem schwierigen Einzelfall nicht honoriert.
Auch die Vermögensverwaltung durch Betreuer ist nicht umfassend geregelt worden, sie soll jetzt modernisiert und grundsätzlich bargeldlos erfolgen. Aber die eigentlichen Probleme treten auf, wenn es um den Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim geht oder um den Verkauf von Immobilien. Oftmals werden Häuser, die jahrzehntelang in Familienbesitz waren ohne öffentliche Ausschreibung verkauft, ein von den Rechtsexperten seit Jahren gefordertes Vorkaufsrecht für Angehörige oder mindestens eine Informationspflicht gegenüber Angehörigen gibt es auch im neuen Gesetz nicht. Das betrifft auch den Umgang mit Inventar, Erinnerungsstücken und persönlichsten Gegenständen, die Betreuten oder deren Angehörigen zumindest angeboten werden sollten. Aber auch hier hat der Gesetzgeber keinen Regelungsbedarf im Gesetz gesehen.
Ehegatten sollen sich künftig in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten vertreten können, wenn sich ein Ehegatte krankheitsbedingt vorübergehend nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann. Hier sehen die Experten vor allem organisatorische Probleme bei der Mitwirkungspflicht für Ärzte und medizinisches Personal.
Nach wie vor fehlt auch eine neutrale Stelle, an die sich Betreute wegen Problemen wenden können. „Meistens werden Betreute bei den völlig überlasteten Gerichten gar nicht angehört und bleiben hilflos sich allein überlassen“, kritisiert Prof. Dr. Volker Thieler, Leiter des Forschungsinstituts für Betreuungsrecht der Kester-Haeusler-Stiftung.
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Die Kester-Haeusler-Stiftung betreibt seit über 30 Jahren empirische Forschung. Ihre Forschungsergebnisse werden frei zugänglich im Internet dargestellt. Unzählige Anfragen und Zuschriften von Betroffenen erreichen täglich das Institut. Die Auswertung der Anfragen durch Rechtsexperten gewährleistet eine Forschung mit konkretem Praxisbezug. Damit ist das Institut für Betreuungsrecht einmalig in Deutschland.
Der Leiter der Forschungsinstitute Prof. Dr. Volker Thieler steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung. Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Link auf unsere Homepage verwenden.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Kester-Haeusler-Stiftung.de
Herr Volker Prof.Dr.Thieler
Dachauerstraße 61
82256 Fürstenfeldbruck
Deutschland
fon ..: 0814141548
fax ..: 0814141456
web ..: http://www.kester-haeusler-stiftung.de
email : office@kester-haeusler-stiftung.de
Im Rahmen Ihrer Forschungstätigkeit beschäftigt sich die Kester-Haeusler-Stiftung mit ihren Instituten für Betreuungsrecht www.betreuungsrecht.de und Erbrecht www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de seit über 30 Jahren mit aktuellen Fragen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung sowie den Auswirkungen rechtlicher Vorschriften in der Praxis. Der Leiter der Forschungsinstitute Prof.Dr.Volker Thieler steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung.
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Frau Karin Sylvia Wolfrum
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Bringt das neue Betreuungsgesetz mögliche Haftungsrisiken für Ärzte?
Rechtswissenschaftler kritisieren die Ausführungen zum neuen Stellvertretungsrecht für Ehepartner wegen Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht für Ärzte bei der Erstellung der Vertretungsbestätigung
Nach Ansicht der Rechtsexperten der Kester-Haeusler-Stiftung geht das im Bundestag beschlossene neue Vertretungsrecht für Ehegatten in der nun bestehenden Fassung zu Lasten der Ärzte, die das Ehegattenvertretungsrecht im Einzelfall beurteilen müssen.
Die Absicht des Gesetzgebers ist es die vorhandene Lücke im deutschen Stellvertretungsrecht zu schließen, indem den Ehepartnern unter anderem ein zeitlich befristetes und sich auf einen 4-Punkte Katalog der Gesundheitssorge beziehendes Vertretungsrecht ermöglicht wird. Im Rahmen dieses engen Kataloges darf der vertretungsberechtigte Ehepartner z.B. Behandlungsverträge abschließen und Maßnahmen zu Rehabilitation bestimmen. Voraussetzung ist jedoch die Prüfung und Bestätigung der wirksamen Vertretung durch einen Arzt.
Die Bestimmungen des neuen § 1358 BGB regeln die wechselseitige Mitwirkung zwischen Arzt und des zu bevollmächtigenden Ehegatten, siehe § 1358 Absatz 1 und 2 des Entwurfes.
Keine Berechtigung zur Vertretung besteht gem. § 1358 Abs. 3 z.B., wenn die Ehegatten getrennt leben oder dem zur Vertretung berechtigten Ehegatten oder dem Arzt bekannt ist, dass der erkrankte, handlungsunfähige Ehegatte eine Vertretung ablehnt. Der zur Vertretung berechtigte Ehegatte muss gegenüber dem Arzt auch bestätigen, dass keine weiteren Ausschlussgründe für eine Vertretung vorliegen.
Hieraus ergibt sich für die Ärzte eine Erläuterungspflicht des Gesetzestextes und der rechtlichen Regelung z.B. über die Ausschlussgründe gegenüber dem Ehepartner. „Es fragt sich, ob in solchen Notsituationen realistischerweise die Ärzte dazu überhaupt Zeit haben. Das Gleiche gilt für Klinikmitarbeiter, wobei sich natürlich auch noch die Frage des vorausgesetzten Fachwissens stellt. Hier sehen wir generell ein großes Potenzial für eventuelle Haftungsprobleme der Ärzte, so Prof. Dr. Volker Thieler, Leiter des Forschungsinstituts für Betreuungsrecht und Vorstandsvorsitzender der Kester-Haeusler-Stiftung.
Am 5. März 2021 wurde im Deutschen Bundestag das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen. Die zweite Lesung im Bundesrat soll am 26. März stattfinden. Bei Zustimmung wird das Gesetz voraussichtlich zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Die Kester-Haeusler-Stiftung betreibt seit über 30 Jahren empirische Forschung. Ihre Forschungsergebnisse werden frei zugänglich im Internet dargestellt. Unzählige Anfragen und Zuschriften von Betroffenen erreichen täglich das Institut. Die Auswertung der Anfragen durch Rechtsexperten gewährleistet eine Forschung mit konkretem Praxisbezug. Damit ist das Institut für Betreuungsrecht einmalig in Deutschland.
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