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Eine Feststellung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur generellen Arbeitszeiterfassung erhitzt derzeit die Gemüter. Lesen Sie hier, weshalb Reaktionen wie „Ein Paukenschlag!“ maßlos übertrieben sind.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat im Rahmen einer Urteilsbegründung am 13. September 2022 festgestellt, dass in Deutschland seit drei Jahren eine Verpflichtung zur generellen Arbeitszeiterfassung bestehe (Urteil 1 ABR 22/21).

In den aktuellen Beiträgen renommierter Fachblätter zum Urteil des BAG werden immergleiche, markige Ausrufe wie „Ein Paukenschlag!“, „Ein Meilenstein!“ oder „Eine faustdicke Überraschung“ von Arbeitsrechtsexperten und Arbeitgebervertretern zitiert.

Überraschend ist aber weder die Feststellung des BAG noch die Reaktion darauf. Denn tatsächlich hat bereits 2019 der Europäische Gerichtshof (EuGH) alle EU-Mitgliedsstaaten zur Einrichtung eines „objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems“ zur Erfassung der geleisteten täglichen Arbeitszeit verpflichtet.

Der EuGH versäumte allerdings die Benennung einer Umsetzungsfrist ebenso wie Empfehlungen oder Vorgaben zur Einführung einer generellen Arbeitszeiterfassung. Was die damalige Bundesregierung dazu veranlasste, das Urteil lediglich als Empfehlung anzunehmen, dessen Notwendigkeit zu prüfen (!) und eine Umsetzung zu vertagen.

Den Arbeitgeberverbänden war das nur recht, schließlich wäre die Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung teilweise sehr kostenaufwändig. Schon 2019 bezeichneten sie das EuGH-Urteil als „Rückfall in die Steinzeit“ und beschworen die Schreckensvision einer „generellen Wiedereinführung der Stechuhr im 21. Jahrhundert“ herauf.

Bei derart bildhafter Sprache verwundert es nicht, dass das bloße Bestätigen der Rechtmäßigkeit der EuGH-Vorgabe (wir erinnern uns, Einführung einer generellen Arbeitszeiterfassung) durch das Bundesarbeitsgericht von manchen Arbeitgebervertretern als „ein Paukenschlag“ wahrgenommen wird. Offenbar hatte man nach drei Jahren nicht mehr mit deren Umsetzung gerechnet.

Dabei beinhaltet der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung unter Kanzler Olaf Scholz den Entwurf für eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes, um die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes von 2019 zur Arbeitszeiterfassung umsetzen zu können. Kein Grund zur Aufregung also. Von einer „faustdicken Überraschung“ kann keine Rede sein.

Im Blog-Beitrag Das BAG und die generelle Zeiterfassung: Ein Paukenschlag? der SIEDA GmbH werden die Hintergründe des EuGH- und BAG-Urteils, die Reaktionen und moderne Möglichkeiten zur Arbeitszeiterfassung beleuchtet. Damit die Urteile Ihren Schrecken verlieren und die Stechuhr im Ruhestand verbleiben kann.

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