Archiv: Januar 2022

Schadensersatz bei Markenverletzungen

24. Januar 2022 um 20:01 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Lohnt es sich für die Geschäftsführung eines Unternehmens bei Markenverletzungen auf Schadensersatz zu verlangen oder gar klagen?

Wie berechnet sich die Höhe des Schadensersatzes? Welche Kriterien und rechtliche Grundlagen sind entscheidend?

Markenverletzung durch Angabe des Namens

In dem nachfolgenden Beispielsfall geht es um eine Markenverletzung durch ein Gerüstunternehmen. Die Beklagte produzierte ein Gerüstsystem, bei dem es sich um einen Nachbau des Gerüstsystems „Layher-Blitz-Gerüst 70 S“ der Klägerin handelte.

Die Beklagte versandte insgesamt 34.962 gleich gestaltete Briefe.

Als Empfängeranschrift wurde die Angabe „Layher Blitzgerüst 70 S vermischbar mit P. -Gerüstteilen mit Vermischungszulassung“ angegeben. Der Name wurde zudem deutlich hervorgehoben.

Markenname deutlich hevorgehoben

Das Wort „Layher“ war dabei deutlich hervorgehoben: Auf dem eingelegten Werbeblatt hieß es auf der Vorder- und Rückseite „Layher Blitzgerüst 70 S Vermischbar mit P. -Gerüstteilen“ Die Zudem waren Werbematerialien ca. 6 Wochen auf der Internetseite der Beklagten abrufbar.

Die Beklagte wurde durch die Klägerin wegen dieser Werbeaktion abgemahnt und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Sie verpflichtete sich zudem, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verletzungshandlungen entstanden war und noch entstehen würde.

Auskünfte bezüglich des Umsatzes

Zudem wurde die Beklagte rechtskräftig zur Auskunft bezüglich der Umsätze verurteilt.

In dem Zeitraum netto 669.523,67 EUR; ihren Gewinn gab die Beklagte mit 104.762 EUR an. Unter Berücksichtigung einer weiteren Rechnung betrug der Gesamtumsatz unstreitig 670.980,17 EUR netto. Auf der Basis dieses Umsatzes verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr, die sie mit 8% des erzielten Nettoumsatzes beziffert. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53.678,41 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Februar 2017 zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Stuttgart, GRUR-RS 2020, 39648).

Höhe des Schadensersatzanspruchs

Der Schadensersatzanspruch ist im Rahmen der Lizenzanalogie auf der Grundlage einer Umsatzlizenz zu berechnen. Die Wahl der Berechnungsgrundlage ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO in erster Linie Sache des Tatgerichts. Der BGH stellte fest, dass die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet wird. Somit wird zugrunde gelegt, was die Vertragsparteien als angemessene Vergütung für die Benutzung des Kennzeichens vereinbart hätten. Es war somit der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln.

Es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss gehabt hätten. Es ist auf die verkehrsübliche Lizenzgebühr abzustellen.

Ermessen des Richters

Die konkrete Höhe so der BGH könne durch den jeweiligen Richter nach freiem Ermessen festgelegt werden. Die Festlegung erfolgt gemäß § 287 Abs.1 ZPO unter Würdigung aller Umstände und seiner freien Überzeugung.

Zudem unterliegt die Schadensschätzung nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Es kann demnach lediglich eine Nachprüfung bezüglich der Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung stattfinden. Lediglich bei falscher Auslegung der Grundsätze, wenn wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder wenn bei der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt wurden ist die Entscheidung des Richters auf den Prüfstand zu stellen.

In jedem Fall lohnt es sich eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um alle Details und Interessen abwägen zu können.

Details zur Entscheidung in der Revision:

„Die Anschlussrevision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, zielt auf die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage für teilweise begründet erachtet und den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatz nach der Lizenzanalogie auf 5% des Umsatzes der Beklagten im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 30. April 2017 und damit auf 33.550 EUR geschätzt. Hierzu hat es ausgeführt: Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen einer Markenrechtsverletzung zu. Im Rahmen der Lizenzanalogie könne die fiktive Lizenzgebühr auf der Basis einer Umsatzlizenz berechnet werden. Diese komme auch in Betracht, wenn – wie hier – das Kennzeichen ausschließlich in der Werbung verwendet worden sei. Bei der Bemessung der Lizenzhöhe seien der Bekanntheitsgrad und das Alter der Marke, das Ausmaß der Verwechslungsgefahr durch die Verletzungshandlung, Umfang und Dauer der Verletzungshandlung, ein möglicher Marktverwirrungsschaden sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Marke der Klägerin lediglich in ihrer Werbung verwendet habe. Danach sei ein fiktiver Lizenzsatz von 5% angemessen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch bei einer allein die Werbung, nicht aber die Kennzeichnung und den Vertrieb von Produkten betreffenden Markenrechtsverletzung könne die fiktive Lizenzgebühr auf der Basis einer Umsatzlizenz berechnet werden, hält der rechtlichen Nachprüfung stand (dazu II 4). Die Anschlussrevision der Klägerin hat dagegen Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es den fiktiven Lizenzsatz auf 5% des relevanten Nettoumsatzes geschätzt hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand (dazu II 5). 9 10 11 – 7 -Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG sowie aus Ziffer 4 der von der Beklagten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung zu, der jeweils nach der Lizenzanalogie berechnet werden könne, wendet sich die Revision nicht. Die Anschlussrevision nimmt diese Beurteilung als ihr günstig hin. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. 2. Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist maßgeblich, was vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzung des Kennzeichens vereinbart hätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht.“

Weitere Details finden Sie hier: https://openjur.de/u/2378436.html

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