Archiv: Dezember 2020
Raelisten schlagen eine Änderung des Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vor
Genf, 8. Dezember 2020 – Am 10. Dezember jährt sich der Tag der Menschenrechte zum 72. Mal.
An diesem Tag wird eine Delegation der Raelisten ein offizielles Dokument an Elisabeth Tichy-Fisslberger – Präsidentin des UN-Menschenrechtsrates in Genf – übergeben, in dem auch ein Vorschlag zur Änderung von Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) enthalten ist. Eine Kopie dieses Dokuments wird auch an Michelle Bachelet – Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte – geschickt.
Als Rael – das spirituelle Oberhaupt der Internationalen Rael-Bewegung – dies kürzlich ansprach, sprach er sich entschieden gegen eine Impfpflicht aus und erklärte, dass dies skrupellos sei und zweifellos eine Verletzung unserer individuellen Freiheit sowie unseres Rechts zu wählen darstellt.
„Ob die Impfstoffe nützlich sind oder nicht, ist nicht das Problem“, erklärte Dr. Brigitte Boisselier, Sprecherin der Rael-Bewegung. „Die Raelisten sind für alle wissenschaftlichen Fortschritte, aber sie werden auch das Recht eines Jeden verteidigen, der deren Nutzung ablehnt“, fügte sie hinzu.
Die Raelisten glauben, dass es genauso wichtig ist, das Recht derjenigen zu respektieren, die nicht in den Genuss irgendeines wissenschaftlichen Fortschritts kommen wollen, selbst wenn dies bedeutet, ihr eigenes Leben in Gefahr zu bringen. Sie argumentieren, dass dies der Kern jeder von der Regierung geförderten und ihrer Bevölkerung auferzwungenen medizinischen Pflichtbehandlung wäre, die nicht nur eine Verletzung der individuellen Rechte und Freiheiten darstellen würde, sondern auch eine Verletzung der Menschenrechte wäre.
„Die Interessen des Individuums sollten immer über denen irgendeiner Regierung stehen, und keiner Regierung sollte erlaubt sein, irgendwelchen Individuen das Recht aberkennen zu können, ihr eigenes Leben zu riskieren, wenn dies deren Wahl ist“, fuhr sie fort.
Die Raelisten würden es begrüßen, wenn Artikel 3 (Recht auf Leben, Freiheit, persönliche Sicherheit) geändert würde in „Recht auf Leben, Freiheit, persönliche Sicherheit und Risiko“. Dies würde die Unveräußerlichkeit des Körpers einschließen und dass das Riskieren des eigenen Lebens ein Recht ist.
Einzelheiten sind in dem Brief enthalten, der am 10. Dezember bei der UNO übergeben wird.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Deutsche Rael-Bewegung e.V.
Herr Reiner Krämer
Postfach 0553
79005 Freiburg
Deutschland
fon ..: +49 761 290 895 19
web ..: https://www.rael.org
email : presse@rael.de
Die Rael-Bewegung ist eine nicht-kommerzielle, internationale Organisation. Sie vereint all jene Menschen, die den Wunsch hegen, die Menschheit über ihren außerirdischen Ursprung zu informieren.
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Die Urheberrechtsreform verlagert Verantwortlichkeiten zu Plattform-Betreibern
Die EU-Urheberrechtsreform war umstritten und hat für heftige Konflikte gesorgt. Artikel 17 erlegt Plattformbetreibern umfangreiche Pflichten auf.
Artikel 17 der Urheberrechtsreform soll den umstrittenen Artikel 13 ersetzen. Nach langwierigen Diskussionen wurde der Uploadfilter für digitale Plattformen, wie YouTube & Co., letztendlich nicht mehr umgesetzt. Dennoch müssen Betreiber sich auf weitreichende Änderungen gefasst machen.
Bisher war es in der Praxis beinahe unmöglich, Urheber, deren Werke auf Plattformen wie YouTube, Facebook und Instagram rechtswidrig hochgeladen und verwendet worden seien, angemessen zu vergüten. Die Nachverfolgung der großen Masse an Daten war technisch nicht umzusetzen.
Eine gesetzliche Umstellung auf EU-Ebene soll diesen Umstand beseitigen. Bis zum Mai 2021 haben die EU-Staaten noch Zeit, die Anforderungen in neues nationales Recht umzusetzen.
Plattform-Betreiber müssen nachweisbar Lizenzen der Urheber erwerben
Anders als von manchen Parteien erwartet und bisher im Urheberrecht vorgesehen, muss nicht der Verwender, also der Uploader der urheberrechtlich geschützten Werke eine Lizenz erwerben, sondern die Plattformen selbst.
Ansonsten ist er für den rechtswidrigen Gebrauch haftbar zu machen. Es gibt jedoch zwei Möglichkeiten, wie Plattform-Betreiber diese Haftung umgehen können.
Hat der Betreiber sich intensiv um den Erwerb einer Lizenz bemüht und es war nicht möglich, zusätzlich alle Anstrengungen zur Verhinderung eines Urheberrechtsverstoßes unternommen und letztens alle illegalen Uploads gelöscht oder blockiert, so kann er nicht haftbar gemacht werden.
Die zweite Möglichkeit sieht vor, dass der Betreiber einen Uploadfilter installiert, der die Werke automatisch auf das Vorliegen einer Lizenz prüft. Damit wurde der Uploadfilter als zweite alternative Möglichkeit berücksichtigt, obwohl Experten an der technischen Umsetzbarkeit zweifeln.
Neue Vergütungsmöglichkeiten für Kreativschaffende
Kreativschaffenede, die von den bisherigen Bedingungen betroffen und deren Urheberrechte durch die Verwendung auf Plattformen verletzt worden waren, ergeben sich so neue Verdienstmöglichkeiten.
Die EU-Urheberrechtsreform schafft einen neuen rechtlichen Rahmen für die Vergütung von Werken, sofern lizenzrechtliche Verträge vorliegen und mit den Plattformbetreibern kooperiert wird.
Daher sollten diese sich an spezialisierte Rechtsanwälte wenden und entsprechende Verträge vorbereiten, die eine gewerbliche Verwendung der Werke vorsehen. Es ist davon auszugehen, dass die Plattformbetreiber im großen Umfang Lizenzen erwerben, um die technische Schwierigkeit bis Unmöglichkeit der Realisierung eines Upload-Filters zu umgehen.
Dr. Hauke Scheffler, Gründer der Rechtsanwaltsgesellschaft Juslegal und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, ist auf die Erstellung derartiger Lizenzverträge spezialisiert.
Mit seiner neuen Kanzlei in München unterstützt er gewerbliche Mandanten bei der Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen Ansprüche.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://juslegal.de/anwalt-urheberrecht-muenchen/
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
JusLegal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herr Dr. Hauke Scheffler
Keplerstraße 1
81679 München
Deutschland
fon ..: 089 37418532
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Die Juslegal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf Urheberrecht und Medienrecht spezialisierte Kanzlei. Der Gründer und Inhaber, Dr. Hauke Scheffler, ist Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz und damit besonders für urbeber- und medienrechtliche Anliegen qualifiziert.
Mandanten profitieren daher nicht nur von der tiefgründigen Expertise im Urheberrecht, sondern können im Streitfall angemessen vertreten und verteidigt werden. Besonders der Einsatz von Abmahnungen als Mittel zur Rechtsdurchsetzung sowie die Abwehr von Abmahnungen gehören zu Herrn Dr. Hauke Schefflers Spezialgebieten.
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Unklare Rechtslage im Gewerberaummietrecht
Sensationsurteile aus München und Frankfurt führen im Einzelfall zu Mietminderungen. Rechtsexperten der Kester-Haeusler-Stiftung raten zu Mietzahlung unter Vorbehalt.
Viele Gewerberaummieter kennen in Corona-Zeiten die Rechtslage nicht genau. So wissen sie nicht, dass sie aufgrund der gesetzlichen Einschränkung wegen der Corona-Pandemie ihre Miete möglicherweise mindern oder die Mietzahlung sogar ganz einstellen können.
Der Leiter der juristischen Forschungsinstitute der Kester-Haeusler-Stiftung, Prof. Dr. Volker Thieler weist auf zwei Sensationsurteile hin: so hat das Landgericht München I hat mit Urteil vom 22.09.2020, Az. 3 O 4495/20 für die Totaluntersagung der Benutzung der Mietfläche eine 100%ige Mietzinsminderung vom 18.03. bis 26.04.2020 zugesprochen. Das Landgericht sieht in den öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, die durch Gemeinverfügungen und Verordnungen ergangen sind, eine Einschränkung des Mietgebrauchs und damit die Möglichkeit einer Mietminderung als gegeben an. Die Entscheidung erfolgte für ein Möbelgeschäft/Einzelhandel. Das Gericht legte in seinem Urteil eine Mietminderung für April 2020 von 80 %, für Mai 2020 von 50 % und für Juli 2020 von 15 % fest. Ein Unterscheid, so dass Landgericht München I, muss dort gemacht werden, wo es sich um eine Gaststätte handelt, da diese teilweise betrieben werden konnte. Das Gericht sah – und das ist ein ganz wichtiger Inhalt der Entscheidung – auch einen Wegfall/eine Störung der Geschäftsgrundlage als möglich an, nahm aber das Mietminderungsrecht als vorrangig an.
Anders das Landgericht Frankfurt am Main: hier lehnten die Richter mit Urteil vom 02.10.2020, Az. 2-15 O 23/20 die Mietminderung ab, weil der Mangel nicht in der Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache lag. Interessant ist aber, dass das Landgericht auf eine Bestimmung im Gesetzt hinweist, die den meisten Mietern und Vermieter unbekannt ist. Nach § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) kann eine Anpassung des Mietzinses dann erfolgen, wenn ein Umstand eingetreten ist, an dem keiner bei Vertragsabschluss gedacht hat. Das Landgericht weist darauf hin, dass die Weiterzahlung der Miete nach Treu und Glauben dem Mieter nicht zuzumuten ist, weil dadurch ein untragbarer mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarendes Ereignis eintritt. Im vorliegenden Fall hat aber das Landgericht entschieden, dass nur bei Liquiditätsengpässen die teilweise Einstellung der Zahlung möglich ist.
Nach Ansicht von Prof. Dr. Thieler ist die Rechtslage im Augenblick völlig unklar, er befürchtet, dass Rechtssicherheit erst durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hergestellt werden kann, was erfahrungsgemäß drei bis fünf Jahre dauern wird.
Prof. Dr. Thieler empfiehlt daher den Gewerberaummietern ihre Mietzahlungen in voller Höhe weiter zu leisten, da der Vermieter aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage das Recht zur fristlosen Kündigung hat. Der Rechtsexperte empfiehlt allerdings die Miete unter Vorbehalt zu leisten. Die Formulierung des Rechtsvorbehalts sollte im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
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Herr Volker Prof.Dr.Thieler
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Im Rahmen Ihrer Forschungstätigkeit beschäftigt sich die Kester-Haeusler-Stiftung mit ihren Instituten für Betreuungsrecht www.betreuungsrecht.de und Erbrecht www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de seit über 30 Jahren mit aktuellen Fragen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung sowie den Auswirkungen rechtlicher Vorschriften in der Praxis. Der Leiter der Forschungsinstitute Prof.Dr.Volker Thieler steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung. Zitierte Urteile können bei der Stiftung angefordert werden.
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