Archiv: April 2019
*NEU* Seminare Compliance – IT-Compliance: Schnittstellen sicher managen – Schulungen in München
IT-Compliance sicher umsetzen – IT-Governance: Risikoanalyse zur Feststellung des IT-Schutzbedarfs – Pflichten im Datenschutz
Unsere nächsten Seminare finden Sie direkt in:
München & Stuttgart 31.07.2019
Hamburg & Berlin 27.09.2019
Frankfurt & Köln 06.11.2019
Buchen Sie Ihr Seminar bequem und einfach online über unser Anmeldeformular.
Zielgruppe:
> Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
> Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Informations-Sicherheitsmanagement, Auslagerungscontrolling, Risikocontrolling, Compliance, Datenschutz und Interne Revision
Ihr Vorsprung zum Seminar IT-Compliance Manager: Monitoring + Kontrolle + Reporting
Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar folgende S&P-Produkte:
+ Organisations-Handbuch für die Informationssicherheits-Leitlinie (Umfang ca. 30 Seiten)
+ S&P Tool Risk Assessment: Ermittlung des IT-Schutzbedarfs
+ S&P Check: Benutzerberechtigungsmanagement
+ S&P Organisations-Handbuch Datenschutz-Management (Umfang ca. 40 Seiten)
+ S&P Check: Datenschutz, IT- Sicherheit und Cyber-Risiken
IT-Compliance sicher umsetzen:
> Diese „rote Linien“ müssen Sie kennen: Mindestanforderungen aus BAIT, VAIT, DIN EN ISO 2700x und BSI-Grundschutz prüfungsfest umsetzen
> Welche Risiken sind „wesentlich“? Begriffsabgrenzung zu § 25b KWG; § 26 ZAG und § 32VAG
> Auslagerung oder Fremdbezug? Richtige Bewertung von Software und IT-Dienstleistungen
> IT-Compliance im Überblick: Verzahnung von IT-Strategie, IT- Governance, Informationssicherheits- und Informationsrisikomanagement
> AT 7: Prüfungsschwerpunkt IT-Compliance: IT-Strategie, IT-Umfeld und IT-Organisation im Fokus der neuen MaRisk, MaGO, KAMaRisk und BCBS 239
IT-Governance: Risikoanalyse zur Feststellung des IT-Schutzbedarfs:
> Risikoanalyse im Informationsmanagement
> Durchführung der qualitativ verschärften IT-Risikoanalyse auf Basis einheitlicher Scoring-Kriterien
> Einschätzung des Schutzbedarfs mit Blick auf Integrität, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Authentizität
> Neue BaFin-Anforderungen an Cloud-Computing: Strategie, Risikoanalyse und Wesentlichkeitsbewertung
> Informationssicherheits-Management: Erstellung des Sollmaßnahmenkatalogs und Ableiten der risikoreduzierenden Maßnahmen
Pflichten im Datenschutz: Schnittstellen zwischen Compliance, Informationssicherheit, Geldwäscheprävention und Datenschutz aktiv steuern:
> Module eines wirksamen Datenschutzsystems: Schnittstellenmanagement zu
– Verarbeitungsverzeichnis Art. 30 EU-DSGVO
– Datenschutz-Folgenabschätzung Art. 35 EU-DSGVO
– Löschkonzept Art. 17 EU-DSGVO und DIN-Norm 66398
> Sicherer Umgang mit selbst entwickelten IT-Anwendungen, Zugriffsrechten, IT- Abnahmen sowie Veränderungen im IT-System
> Effiziente Kommunikation zu Auslagerungs-, Datenschutz-, Geldwäsche- und Informationssicherheits-Beauftragten
> Kontrollplan Compliance – Die wichtigsten Überwachungs- und Kontrollhandlungen
> Compliance-Anforderungen an Kontroll- und Reportingpflichten im IT-Bereich
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
S&P Unternehmerforum GmbH
Herr Achim Schulz
Feringastraße 12 A
85774 Unterföhring
Deutschland
fon ..: 089 4524 2970 100
fax ..: 089 4524 2970 299
web ..: https://www.sp-unternehmerforum.de
email : as@sp-unternehmerforum.de
Vorsprung in der Praxis
Das S&P Unternehmerforum wurde 2007 gegründet und basiert auf einer Idee unserer mittelständischen Kunden:
Gemeinsam Lösungen erarbeiten
Ohne Umwege Chancen sichern
Erfahrungen austauschen
Das S&P Unternehmerforum bietet für Unternehmen aus dem Mittelstand und der Finanzwirtschaft zertifizierte Seminare und Inhouse-Trainings zu folgenden Fachbereichen an:
Strategie & Management, Planung & Entwicklung, Führung & Personalentwicklung,
Vertrieb & Marketing, Unternehmenssteuerung, Rating & Bankgespräch, Unternehmensbewertung & Nachfolge, Compliance & Beauftragtenwesen sowie Risikomanagement.
Pressekontakt:
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Entzug der Fahrerlaubnis bei Fahrt unter Cannabiseinfluss nicht mehr zwingend
Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei einer erstmaligen Cannabisfahrt nicht mehr ohne weitere Aufklärung von der Nichteignung des Fahrzeugführers ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen.
BVerwG ändert seine bisherige Rechtsprechung
Die überwiegende Rechtsprechung ging bislang davon aus, dass bei einer Cannabisfahrt mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blut oder mehr die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen – insbesondere ohne die Anordnung einer MPU – den Fahrerlaubnisinhaber/Cannabiskonsumenten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen und die Fahrerlaubnis entziehen kann.
Bislang galt: Entzug der Fahrerlaubnis bei Cannabisfahrt mit THC-Konzentration über 1ng/ml
In der Praxis hatte dies zur Folge, dass bei Cannabisfahrten mit einer THC-Konzentration von mindestens 1 ng/ml im Blut die Fahrerlaubnisinhaber nicht erst aufgefordert wurden, zur Abklärung von Eignungszweifeln eine MPU vorzulegen. Vielmehr wurde ihnen nach vorausgegangener Anhörung und ohne die Möglichkeit, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu entziehen, die Fahrerlaubnis entzogen.
Bereits der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2018 beschäftigte sich mit diesem Thema. Der Arbeitskreis V „Cannabiskonsum und Fahreignung“ empfahl, dass der erstmalig im Straßenverkehr auffällig gewordene gelegentliche Cannabiskonsument nicht ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden solle und regte darüber hinaus an, den Schwellenwert, ab dem fehlendes Trennungsvermögen unterstellt werden kann, von 1 ng/ml THC im Blutserum auf 3 ng/ml THC im Blutserum anzuheben. Im Wesentlichen begründet wurde diese Anhebung mit einer Empfehlung der Grenzwertkommission aus dem Jahre 2015.
BVerwG: 1 ng/ml bleibt als Grenzwert
Das Bundesverwaltungsgericht hat es nunmehr bei der THC-Konzentration von 1 ng/ml belassen, jedoch festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einer erstmaligen Cannabisfahrt nicht mehr ohne weitere Aufklärung von der Nichteignung des Fahrzeugführers ausgehen und unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. In solchen Fällen habe die Fahrerlaubnisbehörde vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln zu entscheiden. In diesem Bereich begründet bereits ein einmaliger Verstoß (also eine Cannabisfahrt von 1 ng/ml oder mehr) Bedenken hinsichtlich der Fahreignung, welchen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei insoweit eine Prognose erforderlich, ob der Betroffene auch zukünftig nicht das entsprechende Trennungsvermögen besitzt. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Für die Praxis bedeutet diese teilweise als revolutionär angesehene Entscheidung, dass die erstmalig festgestellte Drogenfahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht mehr unmittelbar zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, sondern der Betroffene durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Eignungszweifel ausräumen kann – was bislang nicht der Fall war. Im Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung ist auch davon auszugehen, dass bis zu endgültigen Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde der Fahrerlaubnisinhaber im Besitz seiner Fahrerlaubnis bleibt.
Durch diese in wesentlichen Punkten geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es zukünftig umso häufiger von entscheidender Bedeutung sein, wie sich der Fahrerlaubnisinhaber auf die im Raum stehende Überprüfung seiner Fahreignung vorbereitet. Richtig vorbereitet und rechtlich beraten wird es in vielen Fällen möglich sein, die Fahrerlaubnis durch eine positive MPU zu „retten“. Entscheidend für die Frage des Gelingens wird wie in vielen Fällen der Cannabis-Fahrerlaubnis-Themen jedoch eine sinnvolle und vor allem frühestmögliche Vorbereitung auf die Überprüfung der Fahreignung und damit die im Raum stehende MPU sein.
Der Autor, Rechtsanwalt Reissner, berät und vertritt als erfahrener Strafverteidiger und Fachanwalt für Verkehrsrecht auch in seiner Funktion als ADAC-Vertragsanwalt regelmäßig Betroffene und weiß aus der täglichen Erfahrung: Wäre die Initiative früher ergriffen worden, hätte nicht selten der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund negativer MPU verhindert werden können.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland
fon ..: 0821 9079797
fax ..: 0821 3433665
web ..: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.
Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.
Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.
Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.
Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.
Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/
Pressekontakt:
Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
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Mieterhöhung: Berliner Landgericht kippt Mietspiegel
Mitten in die Forderungen von Demonstranten, den Wohnungskonzern Deutsche Wohnen zu enteignen, gibt das Berliner Landgericht der Tochterfirma Gehag Recht und kippt de facto den Mietspiegel
Das Berliner Landgericht hat zugunsten einer Tochterfirma (Gehag) des größten Berliner Wohnungseigentümers Deutsche Wohnen SE entschieden: Der Konzern darf bei der Mieterhöhung den Berliner Mietspiegel ignorieren
Gerade ein paar Tage ist es her, dass zehntausende Menschen auf die Straßen gegangen sind (#Mietenwahnsinn) und die Enteignung der Deutschen Wohnen & Co gefordert haben. Mitten in die aufgeheizte Stimmung hinein, hat das Berliner Landgericht jetzt der Gehag, einer Tochterfirma des Wohnungskonzerns Deutsche Wohnen, Recht gegeben, die einen Mieter auf die geforderte Mieterhöhung verklagt hatte (AZ: 63 S 230/16). Damit hat das Gericht quasi den örtlichen Mietspiegel aus dem Jahr 2015 für ungültig erklärt.
Der Berliner Mietspiegel ist seit langem umstritten. Das Wohnungsunternehmen Deutsche Wohnen hat in der Vergangenheit für einige Wohnungen die Mieten nicht nach Berliner Mietspiegel angepasst, sondern durch das Heranziehen von Vergleichswohnungen. Einer dieser Fälle ist vor Gericht gelandet. Das Landesgericht Berlin hat nun in letzter Instanz entschieden.
Michael Zahn, Chef der Deutsche Wohnen, hat jüngst in einem Interview mit der Tageszeitung taz erklärt, dass die Deutsche Wohnen nicht gegen den Mietspiegel an sich klage. Vielmehr halte er den Berliner Mietspiegel für nicht rechtssicher und kritisiere diesen in seiner jetzigen Form. Nun hat die Deutsche Wohnen im Rechtsstreit mit einem Mieter um eine Mieterhöhung vor dem Berliner Landgericht gewonnen und kann damit eine Mietanpassung oberhalb der Mietspiegelgrenze durchsetzen. Wie der Tagesspiegel berichtet, hat das Gericht seine Entscheidung damit begründet, dass der Berliner Mietspiegel „keine geeignete Schätzgrundlage“ für die Miethöhe der Wohnung liefere. Außerdem habe der Sachverständige nach Ansicht des Gerichtes die Bewertung der Miethöhe für die betroffene Wohnung aufgrund von Vergleichswohnungen nachvollziehbar darlegen können.
Mehr dazu unter: https://www.hausverwaltung-koeln.com/berlin-landgericht-kippt-mietspiegel/
Hintergrund: Was ist der Mietspiegel?
Der Mietspiegel gibt sowohl Ihnen als Vermieter als auch den Mietern die Möglichkeit, die Miethöhe nach allgemeingültigen Grundsätzen zu gestalten.
Im Mietspiegel sind Daten mit detaillierten Informationen zur Gemeinde erhältlich, woraufhin Sie Mieterhöhungen durchsetzen können. Er hat jedoch erstmal dann eine nur geringe Bedeutung, wenn es sich um eine Neuvermietung handelt. Hier dürfen Sie frei nach „Angebot und Nachfrage“ den Mietpreis festlegen, wobei Sie immer darauf achten sollten, keinen Wucher zu betreiben. Davon wird ausgegangen, wenn der Mietpreis 50 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und man Ihnen nachweist, die Unerfahrenheit des Mieters ausgenutzt zu haben. Im Endeffekt ist der Mietvertrag dann nichtig, es drohen Erstattungen an den Mieter. Beachten Sie auch § 5 WiStrG, wonach mit Sanktionen gerechnet werden muss, wenn bereits 20 Prozent überschritten werden. In der Praxis gibt es dieses Problem allerdings nur dort, wo Wohnungsnot herrscht. Haben Sie Eigentum in begehrten Lagen, sind Sie relativ sicher. Gesetzlich wird zwischen einfachem und qualifizierten Mietspiegel unterschieden. Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, müssen Sie auch auf diesen Bezug nehmen.
Einfacher Mietspiegel
Bislang kannte das Gesetz nur eine Form des Mietspiegels, der in § 2 Abs. 2 MHG als „Übersicht über die üblichen Entgelte in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist“ definiert wurde. Diese Form des Mietspiegels hat der Gesetzgeber jetzt in § 558 c BGB festgeschrieben, er wird als einfacher Mietspiegel bezeichnet. Er wird entweder von der Gemeinde oder sogenannten „Mietinteressenvertretern“ erstellt und alle zwei Jahre aktualisiert, also an die tatsächliche Marktentwicklung angepasst.
Qualifizierter Mietspiegel
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen qualifizierten Mietspiegel vorgesehen, der in § 558 d BGB definiert wird. Danach ist ein qualifizierter Mietspiegel ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Vom einfachen Mietspiegel unterscheidet sich der qualifizierte Mietspiegel dadurch, dass er zum einen wegen der erforderlichen wissenschaftlichen Erstellung eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit und Aktualität der Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete bietet und zum anderen wegen der zusätzlich nötigen Anerkennung durch die Gemeinde oder durch die Interessenvertreter von Mieter- und Vermieterseite auch breite Akzeptanz ausdrückt. Zudem ist er alle vier Jahre vollständig neu zu erstellen.
Welche Auswirkung hat das Gerichtsurteil für die steigenden Mieten bundesweit?
Welche Auswirkungen dieses Urteil des Berliner Landgerichts zugunsten des Wohnungskonzerns in den nächsten Jahren haben wird, lässt sich aktuell noch nicht absehen, aber direkt im Anschluss an das letztinstanzliche Urteil wurde gefordert, das der Gesetzgeber hier Klarheit schaffe. Denn die Renditechancen, die sich aus dem Mieterhöhungspotenzial ergeben durch den Einsatz von Gutachten, sind beträchtlich. Auch andere Firmen könnten sich auf das Urteil berufen und dem Vorbild folgen. Und in Deutschland gibt es davon mit der Vonovia, TAG, Patrizia usw. eine ganze Reihe börsennotierter milliardenschwerer Konzerne.
Und ob sich daraus auch deutschlandweit Vorteile für die vielen privaten Vermieter ergeben, lässt sich am besten im Gespräch mit Fachleuten von einer Hausverwaltung klären, die alle relevanten Aspekte der Immobilien Verwaltung abdeckt, wie die Hausverwaltung, Immobilienverwaltung, und die Hausgeldabrechnung. Das gilt nicht nur für an privat vermietete Wohnungen (Mietverwaltung Köln & Wohnungsverwaltung ), sondern auch bei der Gewerbeverwaltung, WEG-Verwaltung, & Sondereigentumsverwaltung.
Für den Großraum Köln und Umgebung (auch in Kürten, Engelskirchen, Bedburg, Altenberg, Wermelskirchen, Sankt-Augustin, Bonn, Odenthal, Burscheid, Hilden, Rösrath, Bensberg, Solingen, Rommerskirchen, Dormagen, Overrath, Siegburg, Troisdorf, Pulheim, Monheim, Langenfeld, Weilerswist, Leverkusen, Kerpen, Hürth, Frechen, Euskirchen, Erftstadt, Bruehl, Bergisch-Gladbach & Bergheim ) bietet sich hier etwa die hausverwaltung-koeln.com an.
Mehr Infos:
https://www.hausverwaltung-koeln.com/berlin-landgericht-kippt-mietspiegel/
https://www.hausverwaltung-koeln.com/vermieterlexikon/mietspiegel/
https://www.hausverwaltung-koeln.com/vermieterlexikon/mieterhoehung/
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Schleumer Immobilien Treuhand Verwaltungs-OHG
Herr Albert Waiblinger
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