Archiv: März 2019
Alte Führerscheine müssen umgetauscht werden. Diese Fristen sind zu beachten.
Die Tage des alten auf Lebzeit ausgestellten Führerscheins sind gezählt – bis spätestens 2033 müssen sie schrittweise gegen neue EU-Führerscheine ausgetauscht werden. Hier die Details.
Betroffen sind davon nicht nur die alten Papier-Führerscheine der Bundesrepublik und der DDR, sondern auch die bis zum 18.01.2013 ausgestellten Führerscheine im Scheckkartenformat. Verantwortlich für den Umtausch sind die jeweiligen Inhaber selbst.
Welche Fristen gelten für den Umtausch?
Für ältere Führerscheine, erstellt vor dem 31.12.1998, soll das Geburtsdatum des Inhabers über die Frist entscheiden.
Für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr des Führerscheininhabers maßgeblich für den Ablauf der Umtauschfrist.
Dabei sollen die folgenden Regeln und Fristen gelten:
1. Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden:
Geburtsjahr des Führerscheininhabers / Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss
vor 1953 / 19.01.2033
1953-1958 / 19.01.2022
1959-1964 / 19.01.2023
1965-1970 / 19.01.2024
1971 oder später / 19.01.2025
2. Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden:
Ausstellungsjahr des Führerscheins / Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss
1999-2001 / 19.01.2026
2002-2004 / 19.01.2027
2005-2007 / 19.01.2028
2008 / 19.01.2029
2009 / 19.01.2030
2010 / 19.01.2031
2011 / 19.01.2032
2012-18.01.2013 / 19.01.2033
Betroffen sein werden schätzungsweise etwa 15 Millionen Papierführerscheine und weitere 28 Millionen Plastik-Führerscheine.
Ab dem 18.03.2019 haben die Führerscheine künftig ein Mindesthaltbarkeitsdatum von 15 Jahren.
Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen.
Eine neue Prüfung oder ein Eignungstest sind für die Auto- und Motorradführerscheine nicht erforderlich. Die Kosten für den Umtausch werden sich auf ca. 25,00 EUR belaufen.
Wichtig: Das „Verfallsdatum“ gilt nur für das Dokument selbst, den Führerschein. Die Fahrerlaubnis, also die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im erteilten Umfang, verfällt aber nicht. Wer seinen Führerschein nicht umtauscht, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10,00 EUR. Wer nach der Umtauschfrist jedoch mit einem alten LKW- oder Busführerschein fährt, muss mit deutlich ernsteren Konsequenzen rechnen.
Zuständig für den Umtausch ist die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz des Inhabers. Für den Umtausch benötigt man neben den 25,00 EUR seinen Personalausweis oder Reisepass. Außerdem muss ein biometrisches Passfoto mitgebracht werden.
Zum Autor: Rechtsanwalt Udo Reissner ist als ADAC-Vertragsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und als Strafverteidiger kompetenter Ansprechpartner für Fragen rund um das Verkehrsrecht, insbesondere das Verkehrsstrafrecht. Für mehr Infos siehe Fachanwalt Verkehrsrecht Augsburg.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland
fon ..: 0821 9079797
fax ..: 0821 3433665
web ..: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.
Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.
Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.
Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.
Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.
Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/
Pressekontakt:
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Mops gepfändet und verkauft – Shitstorm heftig
Ist die Pfändung eines Haustiers rechtmäßig? Im Fall „Mops Edda“ bezog dazu ein Gutachten Stellung. Doch kommt es in dieser Frage voraussichtlich zu keiner gerichtliche Klärung.
Der Fall erregte großes Aufsehen, sogar die New York Times berichtete darüber. Weil sie der Stadt mehrere Tausend Euro schuldete, ließ die Stadt Ahlen in Westfalen bei einer Frau einen Hund – Mops-Dame „Edda“ – pfänden und verkaufen.
Dieses Vorgehen wurde teilweise massiv kritisiert. Ein Hund stellt nach der Meinung vieler ein vollwertiges Familienmitglied dar und könne nicht einfach aus der Familie herausgerissen und verkauft werden. So Volkes Empfinden in der Tradition des großen Loriot.
Die Stadt Ahlen hat zu dieser Thematik daraufhin ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das das Vorgehen der Stadt bestätigt:
Die Ahlenerin soll bei der Stadt etwa 7.000,00 EUR Schulden angehäuft haben, unter anderem wegen der nicht bezahlten Hundesteuer und der Kosten für die Ganztagsbetreuung ihrer beiden schulpflichtigen Kinder. Bei der Suche nach pfändbaren Vermögen sind die Vollziehungsbeamten im Rahmen einer Hausdurchsuchung dann auf die Mops-Dame „Edda“ gestoßen, deren Anschaffungspreis bei ca. 2.400,00 EUR gelegen haben soll. Weiteres Vermögen konnte nicht aufgefunden werden, sodass die Abholung von „Edda“ und der anschließende Verkauf veranlasst wurden. Das Gutachten sollte sich nunmehr mit der Frage auseinandersetzen, ob ein derartiges Vorgehen zulässig sein kann. Für den vorliegenden Fall wurde dies bejaht. Wesentliche Begründung war eine bewusste Missachtung bestehender Zahlungsverpflichtungen sowie der Umstand, dass die Anstrengungen der Schuldnerin, den Hund zurückzuerlangen, gering waren.
Die Justiz musste sich mit dieser konkreten Thematik nicht auseinandersetzen. Ob auch ein Gericht zu diesem Ergebnis gekommen wäre, ist fraglich und wird wohl auch künftig in ähnlich gelagerten Fällen sehr vom Einzelfall abhängen.
Zur Autorin: Rechtsanwältin Johanna Steinle ist tätig bei der Anwaltskanzlei Reissner Ernst & Kollegen, Rechtsanwälte Augsburg Starnberg
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